klage widerklage drittwiderbeklagte

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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mona87
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#1

29.06.2009, 10:03

Hallo Leute,
hab ein Problem; ich blick hier nicht genau durch! Viell. könnt ihr mir helfen!
Unsere Mandantin wurde von ihren zwei Kindern auf Unterhalt verklagt.
Wir haben Drittwiderklage gegen den Vater beantragt.
Endurteil erging.
Der GW wurde auf € 13.861,16 festgesetzt.
Für die Klage 7.800 € und für die Widerklage 6.061,16 €.

Mein Frage, wer kann was abrechnen??

Wir ganz normal aus den 13.861,16:
3100 VV RVG
3104 VV RVG
usw.

die Klägerinnen aus 7800
3100 + Erhöhrung 3100 und 1008 VV RVG
3104 VV RVG

und der Widerbeklagte aus den 6.061 €
3100 VV RVG
3104 VV RVG

und dann steht da noch im endurteil: von den gerichtskosten tragen die Beklagte 61 % und die Drittwiderbeklagte 39 %.

also kostenausgleichungsantrag stellen oder??
gkutes

#2

29.06.2009, 10:34

Alle RAe rechnen eine VG und eine TG (evtl) aus 13.861,16 ab.

die Aufschlüsselung in klage/widerklage ist nur pro forma.
mona87
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#3

29.06.2009, 13:36

Der gegnerische RA vertritt aber auch den Drittwiderbeklagten und hat den KFA wie oben schon geschildert eingereicht. also ist der falsch?
gkutes

#4

29.06.2009, 14:00

ja, nee, sorry... war falsch meine aussage =) habe den dritten außer Acht gelassen.
also: der drittwiderbeklagte hat nur den SW der Widerklage.
irgendwas mit baumbachsche formel hab ich da grad in der suche gefunden...

scheint also richtig zu sein, was der gegner gemacht hat. aber such doch noch mal selber nach "drittwiderklage". da gibt es jede menge zu lesen hier
mona87
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#5

29.06.2009, 14:48

ja hab ich auch schon gesucht. danke für die schnelle antwort!
Asgoth
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#6

30.06.2009, 12:22

So wie ich das sehe, kann der gegnerische Anwalt die Gebühren, so wie er sie geltend macht, aber nicht verlangen. Die Verfahrensgebühr entsteht pro Verfahren nur einmal und kann nicht 2 mal entstehen für Klägerinnen und DWK.

Also wenn, kann GPV wie folgt Kosten anmelden:

1,3 VG aus 13800,-
0,3 Erhöhung aus 7800,- (für 2. Klägerin - jedoch nur für KlageGW)
0,3 Erhöhung aus 6060,- (für den DWK)
1,2 TG aus 13800,-

mehr ist nicht drin für ihn.
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mona87
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#7

30.06.2009, 16:06

Hab meine Azubine beim Gericht anrufen lassen und die haben gemeint das es so stimmt wie der gegnerische Anwalt das beantragt hat.
Asgoth
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#8

30.06.2009, 16:15

...und das Gericht hat immer Recht...? ;)

Sicherlich gibts in diesem Bereich verschiedene Ansichten. Aber mit der von mir beschriebenen (richtigen) kommt ihr auf jeden Fall besser weg :)

Ausschlaggebend ist § 15 Abs. 2 RVG
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gkutes

#9

30.06.2009, 16:18

ja, denke ich auch. ist ja nicht derselbe gegenstand. da greift der 1008 ja nicht.
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