Kostenrecht: Frage wg. Erhöhungsgebühr und MwSt.

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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shigjetari
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#1

25.06.2009, 15:07

Hallo,

ich habe gerade folgendes Problem, vielleicht hatte ja jemand schon mal den Fall:

Wir vertreten zwei Mandanten. Einer davon ist zum Vorsteuerabzug berechtigt der andere nicht. Wir haben einen KfA erstellt und die 19% Mehrwertsteuer lediglich aus dem Betrag aus der 0,3 Erhöhungsgebühr berechnet.

Jetzt haben wir von der Rechtspflegerin ein Schreiben bekommen, wonach sie schreibt, dass sich die MwSt richtig aus der Hälfte der Nettogebühren des Beklagten, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, entfallenen Kosten berechnen.

Meint sie damit, dass ich die ganzen Gebühren (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Erhöhungsgebühr) durch zwei teilen soll und davon die 19% MwSt. berechnen soll? Bislang haben wir immer nur die MwSt. einzig und allein aus der Erhöhungsgebühr berechnet, da diese ja den zweiten Beklagten betrifft. Haben wir das bislang immer falsch gemacht?

Wäre toll, wenn mir jemand dabei helfen könnte.

Viele Grüße
- shigjetari -
Asgoth
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#2

25.06.2009, 15:29

Kommt auf die Umstände des Einzelfalls an...

Prinzipiell sind die Kosten bei mehreren Streitgenossen kopfteilig zu teilen - somit auch die Umsatzsteuer. Die Rechtspflegerin hätte von daher recht.

Wer trägt denn im Innenverhältnis eurer beiden Mandanten die Kosten? Beide zu gleichen Teilen? Oder sind es Versicherer und VN?
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shigjetari
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#3

25.06.2009, 15:36

Bei dem Mandanten, der Vorsteuerabzugsberechtigt ist, trägt die Vermögenshaftpflichtversicherung die Kosten. Der andere Mandant trägt sie selbst. Aber wie sie jetzt genau immer bezahlt wurden kann ich so nicht sagen, da ich erst seit zwei Monaten hier arbeite. Da müsste ich mich noch mal erkundigen.

Gibt es irgendwo einen Paragraphen, wo das drin steht, wie das geregelt ist?
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shigjetari
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#4

25.06.2009, 15:41

Aber da der eine Mandant ja nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, können wir das ja nicht aufteilen unter beiden. Irgendwie ist das alles verwirrend.
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Asgoth
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#5

25.06.2009, 15:43

Hinsichtlich der kopfteilung Kostenerstattung - § 100 ZPO

Bei der Frage der USt-Erstattung im Kostenfestsetzungverfahren kommt es auf das Innenverhältnis der Streitgenossen an - also darauf wer die Kosten trägt und ob derjenige vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Bei KfZ-Haftpflichtschäden ist es z.B. immer so, dass der Versicherer die Kosten für alle Streitgenossen trägt. Es ist in solchen Fällen also egal, ob einer der Streitgenossen vorsteuerabzugsberechtigt ist - die Umsatzsteuer wird dennoch voll festgesetzt.

edit: Warum nicht aufteilen?

In Rechnung stellt ihr doch eure Gesamtgebühren mit USt. Auf die Umsatzsteuerfrage kommt es nur bei der Kostenfestsetzung an, also wenn es darum geht, welche Kosten der Gegner euren Mandanten zu erstatten hat.
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#6

25.06.2009, 17:00

@Asgoth: Seit wann wird die Mwst mit festgesetzt, wenn eine Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist?
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
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#7

25.06.2009, 17:18

Wenn der Haftpflichtversicherer im Innenverhältnis der Streitgenossen die Kosten der gemeinsamen Prozessbevollmächtigten allein trägt - BGH, Beschluss vom 25.10.2005 – VI ZB 58/04.
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#8

25.06.2009, 17:19

Spätestens seit der entsprechenden Entscheidung des BGH. Den Grund hat Asgoth zutreffend angegeben.

Oops - eine Minute zu spät.
Das OLG Stuttgaqrt ist der gleichen Ansicht (OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.06.2001 – 8 W 80/99).
~ Grüßle ~
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#9

26.06.2009, 11:48

Aber alleine trägt der Haftpflichtversicherer in diesem Fall die Kosten nicht. Das wird aufgeteilt zwischen Versicherung und unserem Mandanten.
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#10

26.06.2009, 12:01

Das sollte auch nur zur Veranschaulichung dienen. Diese Regelung greift auch nur, wenn der Haftpflichtversicherer (oder eben derjenige, der im Innenverhältnis die Kosten trägt) aktiv als Partei am Verfahren teilnimmt, also auch im Außenverhältnis auftritt.

D.h. wenn eure beiden Mandanten natürliche Personen sind und der die Kosten tragende Versicherer im Rubrum nirgendwo auftaucht, kommt es darauf dann gar nicht an.
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