verbundene Verfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Baffi
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#1

25.06.2009, 14:09

Hallo alle zusammen,

ich hab hier zwei gerichtliche Verfahren x und y, wobei im Gerichtstermin von x beantragt wurde, die Verfahren zu verbinden, was dann auch passiert ist, wobei das führende Verfahren x ist. Im Termin wurde dann ein Vergleich geschlossen.

Muss hier nun eine Abrechnung aus dem Ganzen erfolgen oder zwei getrennte und lediglich die Einigungsgebühr einmal?

Kann mir jemand weiterhelfen??
Zaubermaus007
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#2

25.06.2009, 14:11

Die Gebühren entstehen nur einmal; nur für das Verfahren X (dafür ist dann wohl der Streitwert höher....)
Baffi
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#3

25.06.2009, 14:14

Kann ich das irgenwo nachlesen?
Asgoth
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#4

25.06.2009, 14:19

Die Gebühren entstehen nur einmal; nur für das Verfahren X
dem widerspreche ich. Gebühren entstehen in beiden Verfahren.

Der Rechtsanwalt hat ein Wahlrecht, wobei er die für ihn günstigste Alternative wählen kann.

Entweder er rechnet die bis zur Verfahrensverbindung entstandenen Gebühren der einzelnen Verfahren getrennt ab,

oder er rechnet die Gebühren nach dem GW, der nach Verfahrensverbindung maßgeblich ist, ab.

Also wenn in Verfahren Y vorher kein TE stattgefunden hatte, wird der Anwalt sicherlich nach der 2. Alternative abrechnen wollen ;)

Näheres dazu steht im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> unter "Verbindung"
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)

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#5

25.06.2009, 14:42

Das sehe ich anders. Der Anwalt kann zwar die bereits vor der Verbindung entstandenen Gebühren abrechnen, dann muss er sich aber evtl. bei der Endabrechnung etwas anrechnen lassen. Meines Erachtens ergibt sich das aus § 48 GKG und zum Teil aus 2 WF 242/05, OLG Zweibrücken.
Asgoth
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#6

25.06.2009, 14:48

§ 48 GKG? :?

Hab leider jetzt keine Zeit, mir die Entscheidung durchzulesen, möchte insoweit lediglich auf <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG-Kommentar, 18. Auflage, Nr. 3100 VV, Rdnr. 81 ff verweisen.

Da steht ausführlich in etwa das drin, was ich oben geschrieben habe. Mit Rechenbeispiel.
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#7

25.06.2009, 14:58

??? Da steht genau das, was ich oben geschrieben habe. Die Gebühren, die der RA vor der Verbindung erhalten hat sind auf die späteren Gebühren anzurechnen.
Asgoth
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#8

25.06.2009, 15:12

Ich habe diese Kommentarstelle eigentlich auch eher deswegen
Die Gebühren entstehen nur einmal; nur für das Verfahren X
zitiert :) Mir ging es lediglich um die Wahlmöglichkeit des RA. Dass er sich irgendwie irgendwo dann was anrechnen lassen muss, kann schon sein^^
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#9

30.06.2009, 16:34

Hallo,
ich habe auch gleich mal eine Frage zu diesem Thema:
Ist eine WEG-Sache wir wurden beauftragt gegen einen Eigentümer die rückständigen Hausgeldbeträge für 2 Wohnungen einzuklagen. Da der die sowieso nicht zahlt, gehen wir von Zwangsversteigerung aus und haben zwei Akten angelegt (für jede Wohnung eine) da wir später mit 2 Titeln in die Wohnungen einzeln vollstrecken wollten. Jetzt wurden die Verfahren vom Gericht zusammen gelegt. Kein Problem lass ich mir eine 2. vollstreck. A. geben aber was mach ich mit den Kosten? 1. Sind wir ja jetzt schon 2 + 1,3 VG angefallen eine TG dann über den gesamten Streitwert aber die will ich ja dann auch in den späteren Zwangsversteigerungsantrag mit einbringen aber ich habe ja dann nur einen KFB. Könnte ich die getrennte Festsetzung bei Gericht beantragen oder was könnte ich hier tun?
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