...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Heike19
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#1
24.06.2009, 15:27
Hallo zusammen.
Habe mal wieder ein Abrechnungsproblem.
Ich habe hier in einer Sache alle Gläubiger angeschrieben und diese um Übersendung eines aktuellen Forderungskonto gebeten. Nachdem alles rein war, habe ich ich einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan erstellt.
Nun meine Frage. Was rechne ich hier ab und was setze ich für einen Gegenstandswert an?
Habe im Kommentar was von Nr. 2400 und 3315 gelesen. Kann ich beide Gebühren ansetzen?
Danke im Voraus
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Mops
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Heike19
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#3
24.06.2009, 15:34
Und welche Gebühr nehme ich dann aus welchem Wert?
LG Heike19
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Bürohexe
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#4
24.06.2009, 15:59
Ich würd sagen, nur Nr. 3315, Stw. in Höhe der gesamten Forderungen..., aber sicher bin ich nicht!
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Mops
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#5
24.06.2009, 16:01
3315 ist ok. GW nach 28 RVG
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Heike19
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#6
25.06.2009, 08:45
GW nach 28 RVG heißt ja, ich müsste vom kompletten Vermögen der Mandantschaft ausgehen, oder?
Mandantschaft bezieht nur ihr Einkommen. Hat kein Vermögen.
Nehme ich dann als GW ein Gehalt?
LG Heike19
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Heike19
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#7
25.06.2009, 14:50
Ich suche noch nach dem anzusetzenden GW und komme irgendwie nicht weiter.
Kann mir keiner helfen?
LG Heike19
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Heike19
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#8
26.06.2009, 10:46
Sorry, dass ich ein bisschen nerve.
Hatte von Euch noch keiner so einen Abrechnungsfall?
Kann irgendwie nichts finden im RVG.
HILFE
LG Heike19