Terminsgebühr auch aus Wert d. nicht-anhängigen Ansprüche

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Mops
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1162
Registriert: 29.06.2007, 15:26
Wohnort: Halle (Saale)

#11

24.06.2009, 15:46

Gar nichts ist mit Anträgen. Wenn noch nicht rechtshängige Ansprüche einen einen Vergleich über bereits anhängige Verfahren mit einbezogen werden bekommt ihr die TG aus dem Gesamtbetrag, die 1,0 EG und die 1,3 VG aus dem Wert der rechtshängigen Ansprüche, die 1,5 EG und 0,8 VG aus dem Wert der nichtrechtshängigen Ansprüche. Anrechnung GG nicht vergessen. Fertig.
Benutzeravatar
jojo
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3168
Registriert: 26.09.2007, 15:07
Beruf: manchmal Rechtspfleger
Wohnort: Voerde

#12

24.06.2009, 15:52

Wer redet von Anträgen ? Ich rede von Aufträgen
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
Sonnenblume25
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 95
Registriert: 18.12.2008, 11:04
Wohnort: Ingolstadt

#13

24.06.2009, 15:52

Ja eben, die 1,2 TG aus dem Gesamtbetrag. Das stimmt doch. Keine Ahnung warum die Gegenseite das rum meckert...

hm, leider steht das so nicht im Kommentar...
Good lawyers know the law;
Great lawyers know the judge...!
;)
Mops
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1162
Registriert: 29.06.2007, 15:26
Wohnort: Halle (Saale)

#14

24.06.2009, 15:57

Ich rede von Aufträgen
:bahnhof


Im Vergleich wurden nichtrechtshängige Ansprüche mit einbezogen und fertig. Da entstehen die Gebühren nunmal so wie bereits beschrieben.
gkutes

#15

24.06.2009, 16:22

jojo meint, man muss über die nicht rechtshängigen Ansprüche bereits Klageauftrag haben, damit man die TG bekommt. Ohne Auftrag, diese Ansprüche später mit einzuklagen gibt es wohl keine TG aus diesem Betrag.
Aber da frag ich mich: Wie soll mir der Gegner den evtl. nicht vorhandenen Auftrag beweisen?
Mops
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1162
Registriert: 29.06.2007, 15:26
Wohnort: Halle (Saale)

#16

24.06.2009, 16:27

Hi gkutes :-))

Ich versteh schon, was jo jo meint. Aber das ist doch gerade nicht notwendig. Es muss hier doch gar kein Auftrag zur ger. Geltendmachung vorliegen. Es hat doch ein T stattgefunden, in dem ein Vergleich über alle Ansprüche geschlossen wurde.

steht doch so unter #1 :

"weil ich die Terminsgebühr auch aus dem Wert der nicht-anhängigen Ansprüche (die im Termin ja mitverhandelt und schließlich durch Vergleich erledigt wurden)!
gkutes

#17

24.06.2009, 16:33

und wie wäre es der fall, wenn ich den vergleich nur §278 protokollieren lasse? müsste dann da ein auftrag vorliegen?
Sonnenblume25
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 95
Registriert: 18.12.2008, 11:04
Wohnort: Ingolstadt

#18

24.06.2009, 16:43

Mops hat geschrieben:
Ich rede von Aufträgen
:bahnhof
Ohje, hab mal wieder alle kirre gemacht :abdreh

Die Gegenseite hat moniert, dass ja schließlich im Termin die "Anträge" aus der Klageschrift gestellt wurden und in dieser der Streitwert deutlich geringer war.
Mops
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1162
Registriert: 29.06.2007, 15:26
Wohnort: Halle (Saale)

#19

24.06.2009, 16:44

@gkutes: darüber reden wir ja hier aber doch nicht ;-)

Aber müsste auch so sein. Weil 278 ja einen Vgl. Vorschlag des Gerichts voraussetzt, der dann von den Parteien angenommen wird. Sieh mal RN 61 zu Nr. 3104 VV (18. Aufl. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>)
Mops
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1162
Registriert: 29.06.2007, 15:26
Wohnort: Halle (Saale)

#20

24.06.2009, 16:46

nochmal: auf die Anträge kommt es nicht an.

Wir rechnen nicht mehr nach BRAGO ab.
Antworten