Abrechung einvernehmliche Scheidung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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powerkueken

#1

22.06.2009, 16:05

Hallo,

wir haben eine einvernehmliche Scheidung wie folgt abgerechnet
(wir vertreten die Frau!):

1,3 außergerichtliche Gebühr
1,3 Vefahren
1,2 Terminsgebühr
Abwesendheitsgeld
Fahrtkosten
PuT
Mwst

Es bestand aufgrund eines vorhergegangenes notariellen Vertrag Einigung über sämtliche Sachen. Es sind 2 Kinder vorhanden und laut Vertrag sollen die Kosten geteilt werden. Aufgrund dessen haben wir die o. g. Rechnung gemacht. Die Kosten sollten hälftig getragen werden.

Jetzt ruft der "Gegner" an und meinte, dass der Gegenstandswert sich mindern sollte. 250,00 € pro Kind und 25% Minderung, weil die Scheidung ja einvernehmlich war. Es wurden keine anderen Anträgen im Termin gestellt, außer das ein Abschnitt über den Eigentumsverbleib des Hauses, obwohl dieser Abschnitt schon in der Urkunde stand, im Scheidungsurteil mit aufgenommen wurde.

1. Hätten wir den Gegenstandswert anders berechnen müssen?
2. Hätten wir Antrag auf Minderung des Gegenstandswertes bei Gericht wg.
der Einvernehmlichkeit stellen müssen?
3. Oder betrifft dies nur die Gerichtskosten?
4. Macht das Gericht dies von amtswegen oder nur auf Antrag?
5. Muss der Gegner die außergerichtlichen Vertretung auch tragen?
Da es im Vertrag nur heißt: "es werden die zur Scheidung anfallenden Kosten zur Hälfte getragen.

DANKE!
Mops
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#2

22.06.2009, 17:08

zu 1. wie habt ihr ihn denn berechnet?
zu 2. Quatsch. wenn schon dann Antrag auf Streitwertfestsetzung.
zu 3. Wert für GK gilt auch für RA Gebühren
zu 4. auf Antrag
zu 5. keine eindeutige Formulierung m.E. aber versuchen würde ich es. aber Anrechnung nicht vergessen.
powerkueken

#3

22.06.2009, 17:39

Zu 1. Das Nettoeinkommen beider Ehegatten x 3 = Gegenstandswert
Zu 4. Kann man den Antrag auf Minderung nach Urteil noch stellen?
Zaubermaus007
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#4

23.06.2009, 07:41

Genau, das Nettoeinkommen x 3 + VA (1.000 EUR?).

Meines Erachtens gibts es keine Ermäßigung bei einverständlicher Scheidung (jedenfalls in Niedersachsen nicht), der Wert bemisst sich immer nach dem Einkommen.
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Pepples
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#5

23.06.2009, 07:50

Wenn das Gericht den Streitwert festgesetzt hat, ist der auch erstmal bindend. Wenn dem Gegner der Wert nicht passt, kann oder hätte er Streitwertbeschwerde erheben müssen. An euer Stelle würde ich da nix machen.
Dass bei einer einverständlichen Ehescheidung ein Abschlag vom Streitwert gemacht wird, hab ich auch mal gelernt (vor 20 Jahren oder so). Ich meine auch, dass das noch gilt, aber wie gesagt, wem der festgesetzte Wert nicht passt, der muss Streitwertbeschwerde erheben.
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#6

23.06.2009, 11:51

Wenn das Gericht den Streitwert festgesetzt hat, ist der auch erstmal bindend
genau so ist es!!!

Ich hab übrigens auch vor vielen Jahren gelernt, aber von einem Abschlag habe ich noch nichts gehört.
powerkueken

#7

24.06.2009, 08:13

Das ist bei mir auch so. Ich habe davon auch noch nichts gehört.
Ups, muss ich eigentlich die außergerichtliche Gebühr auf die gerichtliche anrechnen, oder gilt das in Scheidungssachen nicht?
Mops
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#8

24.06.2009, 09:02

Klar doch. Gilt immer. Aber aufpassen, welche Werte auch im ger. Verfahren anhängig waren.
powerkueken

#9

24.06.2009, 09:14

Danke für die Anwort. Manchmal steht man echt auf dem Schlauch.
Das Gericht hat in der mündl. Verhandlung den Streitwert festgesetzt.
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