Terminsgebühr Besprechung ohne Beteiligung des Gerichtes

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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xandi
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#1

22.06.2009, 09:22

Guten Morgen,
wieder mal eine Frage zur Terminsgebühr ;)
Es geht um die Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichtes, Teil 3 Vorbemerkung 3 Nr.3 Alt. 3 RVG. In dem Fall hat das Gericht schriftlich einen Vergleichsvorschlag gemacht und die beiden Prozessvertreter haben ein Telefonat geführt, um abzuklären, ob dem Vergleichsvorschlag entsprochen werden soll.
Eine Erledigung des Verfahren liegt ja auf jeden Fall vor; eine Beteiligung des Gerichtes aber auch, oder?
Grüße und Danke für Euren Gehirnschmalz...
xandi
Zaubermaus007
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#2

22.06.2009, 09:28

Guten Morgen!

Es entsteht die TG und auch die EG (auch wenn Vergleich schriftlich ergeht)....
Mops
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#3

22.06.2009, 09:31

:zustimm
rosa

#4

22.06.2009, 09:34

Es entsteht die TG und auch die EG
:zustimm (1,0 EG)
xandi
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#5

22.06.2009, 09:34

Das ging ja fix, Danke...
Welche Beteiligung des Gerichts, die nicht vorliegen darf, ist denn dann gemeint? In "Anwesenheit" des Gerichtes wäre ja schon die Alt. 1 erfüllt :?:
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el mirasol
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#6

22.06.2009, 11:37

Ich glaub die meinen ein Tel. mit dem Richter.
Wie ist das eigentl. in Strafsachen, da bekommt man die TG ja nich, wenn man mit dem Richter tel. und sich das Verfahren darauf hin erledigt, oder?
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Adora Belle
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#7

22.06.2009, 12:34

@xandi: Die Formulierung in der Vorbemerkung soll nur verdeutlichen, daß diese auf Vermeidung/Erledigung gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts ausreichen, um die TG entstehen zu lassen. D.h. das Gericht kann, muß aber nicht beteiligt sein.
In Deinem Fall ist die TG aber wegen des schriftlichen Vergleichsabschlusses ohnehin entstanden, die Besprechung war dafür gar nicht nötig.

@Sonnenblume: In Strafsachen gibt es die TG nur für Hauptverhandlungstermine oder die in Nr.4102 namentlich benannten außergerichtlichen Termine.
xandi
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#8

22.06.2009, 12:47

@Adora Belle: Im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>/v. Eicken 16. Aufl. steht in VV Vorb. 3 Rn. 100 drin, dass die 3. Alt. ausscheidet, wenn das Gericht beteiligt ist. Das -in Verbindung mit dem Wortlaut- hat mich irgendwie stutzig gemacht.
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#9

22.06.2009, 12:51

Danke für die Strafsache!

Bei TG Zivil sagt die Halt, dass die Gerichte entlastet werden sollen und es deshalb die TG wenn Besprechungen mit Dritten/Gegner zum Zweck der Erledigung des Verfahrens gab. Aber es muss bereits Klageauftrag vorliegen.
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xandi
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#10

25.06.2009, 11:37

Hat nicht noch jemand eine Idee, was mit der Beteiligung des Gerichts konkret gemeint ist :D ich finde da irgendwie gar nix zu :oops:
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