Gegenstandswert bei Widerspruch gegen Sperrzeit bei der ARGE

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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beast
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#1

10.06.2009, 17:00

Hallo!
Wir haben für unseren Mandanten, der eine ungerechtfertigte Sperrzeit erhielt, Widerspruch eingelegt. Diesem wurde auch in vollem Umfang entsprochen. Die Kosten werden entsprechend von der ARGE getragen.

Meine Frage nun:
Mit welchem Gegenstandswert rechne ich ab? Ich würd jetzt eine Geschäftsgebühr abrechnen. Oder gilt hier Nr. 2400 VV - also Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten? Ist das überhaupt eine sozialrechtliche Angelegenheit? Ich würd eher zu Verwaltungsrecht tendieren....... :?:

Danke schonmal für die Antworten!!!!
[size=150]LG[/size]

[size=150]‹(•¿•)› Ausnahmen sind zahlreicher als Regeln.‹(•¿•)›[/size]
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repfiffi
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#2

10.06.2009, 17:28

Hallo!

Also meines Erachtens wäre das eine SozR-Angelegenheit und ich würde nach Betragsrahmen also 2400 abrechnen (Widerspruchsverfahren).

LG
Wenn ich nur darf, wenn ich soll,
aber nie kann, wenn ich will,
dann mag ich auch nicht, wenn ich muss!

Wenn ich aber darf, wenn ich will,
dann mag ich auch, wenn ich soll
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arcangel71
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#3

29.12.2009, 13:23

Entsteht in diesen Fällen nur die GG Nr. 2400 RVG nebst Pauschale ?

Oder kann man weitere Gebühren ansetzen ? Z.B. eine Verfahrensgebühr ?!
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Pepples
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#4

29.12.2009, 13:57

Du bist doch nicht im gerichtlichen Verfahren, also gibts auch keine Verfahrensgebühr.
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arcangel71
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#5

29.12.2009, 14:04

Pepples hat geschrieben:Du bist doch nicht im gerichtlichen Verfahren, also gibts auch keine Verfahrensgebühr.
Verfahrensgebühr für das behördliche Verfahren (Widerspruchsverfahren) ?
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Pepples
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#6

29.12.2009, 16:42

Da ist die GG deine "Verfahrensgebühr".
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#7

18.02.2010, 15:09

ich würde auch nach 2400 VV abrechnen. 240 € + 20 € auslagen + Ust. (bei normalem Verfahren, weder umfangreich oder schwierig)
liebe Grüße

MANDY
Sam29

#8

18.02.2010, 18:00

Zunächst handelt es sich definitiv um Sozialrecht.
Ein Rechtsbehelfsverfahren ist kein gerichtliches Verfahren, sondern wird vor der ARGE geführt, also vorgerichtlich. Dies wird mit der Geschäftsgebühr abgegolten und zwar der Mittelgebühr von Nr. 2400.
Das Verfahren endet ja auch nicht mit Beschluss, Urteil onder sonstiges, sondern mit einem Widerspruchsbescheid.

Weiteres gibts nicht. Es sei denn, Ihr habt noch einen ER Verfahren anhängig gemacht.
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Badeschlappe26
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#9

19.02.2010, 08:30

Passt da nicht noch ne Erledigungsgebühr nach 1005 mit rein? Würd ich mal prüfen.
Es grüßt

die Schlappe
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