Außergerichtliche Einigung mit teilw. Rechtshängigkeit

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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mucl
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#1

04.06.2009, 16:42

Hallo,

ich habe folgende Frage:

Während eines laufenden Gerichtsverfahrens in II. Instanz wurde außergerichtlich über einen Teilbetrag der in II. Instanz mit geltend gemachten Forderung neben weiteren außergerichtlichen Forderungen ein Vergleich geschlossen.

Ich bin nun auf folgende Berechnung nur für die außergerichtliche Angelegenheit gekommen:

1,3 Geschäftsgebühr
1,2 Terminsgebühr
1,3 Einigungsgebühr aus GW, der in II. Instanz rechtshängig ist
1,5 Einigungsgebühr aus GW (nicht rechtshängig)
Abgleich gem. § 15 RVG
Auslagenpauschale

Ich gehe davon aus, dass ich dann bei der Abrechnung der II. Instanz dann auch entsprechend die 0,65 Gebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnen muss, oder?

Vielen Dank schon im Voraus für Eure Mithilfe!
Xuka
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#2

04.06.2009, 16:58

Hattet ihr denn zumindest schon mal Klageauftrag hinsichtlich der nicht rechtshängigen Forderungen?

Falls ja, lautet die Abrechnung so:

1,3 VG aus SW rechtshängig
0,8 VG aus SW nicht rechtshängig
Abgleich nach § 15 III
1,2 TG aus Gesamt-SW
1,3 EG aus SW rechtshängig
1,5 EG aus SW nicht rechtshängig
Abgleich nach § 15 III

Falls nein, lautet die Abrechnung:

1,3 GG aus SW nicht rechtshängig
1,5 EG aus SW nicht rechtshängig

1,3 VG aus SW rechtshängig
1,2 TG aus SW rechtshängig
1,3 EG aus SW rechtshängig

Angerechnet werden muss m. E. nichts, da es sich ja um verschiedene Gegenstände handelt.
mucl
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#3

04.06.2009, 17:06

Nein, Klageauftrag für den außergerichtlichen weiteren Teil lag nicht vor, daher Abrechnungsvariante 2. Aber muss die 0,65 Gebühr aus dem außergerichtlich mitverglichenen Teil wirklich nicht mit auf die VG der II. Instanz angerechnet werden??? Dieser Teil war ja schließlich auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ...
gkutes

#4

04.06.2009, 17:23

Hier handelt es sich doch um eine Teileinigung. mE bekommst du dann die 1,3 EG auch nur aus dem Teil der rechtshängigen Ansprüche, über den verglichen wurde.
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