...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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ffm007
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#1
04.06.2009, 11:45
hallo,
habe hier zur abrechnung ein einstweiliges verfügungsverfahren im arbeitsrecht liegen. im urteil steht: kläger (gegenseite) trägt die kosten des verfahrens, verfahrenswert 2.380,00.
muss man hier irgend etwas bestimmtes beachten oder kann man wie im normalen zivielrecht abrechnen?
lg, ffm007
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Grübchen
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#2
04.06.2009, 11:48
Ganz normal abrechnen
LG Grübchen
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Xuka
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#4
04.06.2009, 21:33
Willst Du die Kostenfestsetzung beantragen?
Ich denke hier wäre § 12a ArbGG zu beachten...