Nebenklage / Opferanwalt

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
RefaSani
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#1

04.06.2009, 09:34

Hallo erstmal,

ich habe hier recherchiert und gesehen, dass sich die Gebühren für den Nebenkläger an den Gebühren für den Angeklagten orientieren, was schon mal eine Hilfe war. Dennoch bleiben drei Fragen offen.

Wir haben den Geschädigten im Vorverfahren vertreten und zwar als Verletztenbeistand bzw. Opferanwalt (§ 406 g StPO).

Ferner wurde der Geschädigte als Nebenkläger in der ersten Instanz (Jugendschöffengericht) von uns vertreten.

Welche Gebühren sind nun angefallen:
Grundgebühr
Verfahrensgebühr (Gerichtsverhandlung)
Terminsgebühr
Auslagen

1.) Stimmt das so?
2.) Wie bringe ich bitte die Vertretung durch den Opferanwalt im Vorverfahren mit rein? Einfach Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren nach Nr. 4104 nehmen?
3.) Wie sieht es aus, wenn für die Vertretung im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung als Nebenkläger PKH bewilligt wurde (Dies ist nach § 397 a StPO möglich)? Reduzieren sich hierdurch wie beim Pflichtverteidiger die Gebühren? Eine Mittelgebühr im Vorverfahren sind 140,00€ (112,00 € bei Pflichtverteidiger). Bleibt es dann bei den 140,00 €?

Vielen Dank! Ist wirklich dringend.
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Kichererbse
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#2

04.06.2009, 10:12

dein Gebührenvorschlag oben ist m.E. richtig und i.Ü. bekommst du noch eine 4143 für die Vertretung des Verletzten

wir hatten seinerzeit als Gegenstandswert den Wert genommen und bekommen, den der Täter als Ausgleich an das Opfer - unseren Mandanten - zu zahlen hatte

Rest kann ich leider so aus dem Hut jetzt nicht beantworten
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RefaSani
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#3

04.06.2009, 13:06

Kichererbse hat geschrieben:dein Gebührenvorschlag oben ist m.E. richtig und i.Ü. bekommst du noch eine 4143 für die Vertretung des Verletzten

wir hatten seinerzeit als Gegenstandswert den Wert genommen und bekommen, den der Täter als Ausgleich an das Opfer - unseren Mandanten - zu zahlen hatte

Rest kann ich leider so aus dem Hut jetzt nicht beantworten
Danke. Der Tipp mit der 4143 war gut!

Bleiben die Fragen 2 und 3 noch offen. Vielleicht kann da ja noch jemand helfen.
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Adora Belle
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#4

04.06.2009, 14:32

Aus der Staatskasse erhältst Du die reduzierten Gebühren entsprechend den PV-Gebühren. Wenn dem Verurteilten die Kosten der Nebenklage auferlegt wurden, kannst Du gegen ihn die Wahlanwaltsgebühren festsetzen lassen (bzw. die über die PV-Gebühren hinausgehende Differenz).

Frage 2 hat @Kichererbse beantwortet - Deine Berechnung stimmt, also

GG, VG-Vorverfahren, VG-1.Instanz, TG, Auslagen

Die 4143 erhältst Du für das Adhäsionsverfahren. Auch hier gibt es die PKH-Gebühren aus der Staatskasse, wenn insoweit beigeordnet, die vollen Gebühren sind bei entsprechender Kostenentscheidung gegen den Verurteilten festsetzbar.
RefaSani
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#5

04.06.2009, 15:43

Soweit sind meine Fragen beantwortet. Verfahrensgebühr für die Tätigkeit des "Opferanwalts" im Vorverfahren -alles klar. Danke.

Gilt 4143 also nur für das Adhäsionsverfahren oder findet er auch Anwendung, wenn das Verfahren vor Gericht nach § 153 a StPO eingestellt wird und bei der Einstellung die Zahlung eines Schmerzensgeldes an das Opfer als Auflage bestimmt wird? In 4143 heißt es "vermögensrechtliche Ansprüche". Mein Fall sollte dann doch eigentlich auch darunter fallen. *grübel*
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Adora Belle
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#6

04.06.2009, 16:41

Nee, leider nicht. Die 4143 gilt wirklich NUR für das Adhäsionsverfahren.
RefaSani
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#7

05.06.2009, 09:35

Adora Belle hat geschrieben:Aus der Staatskasse erhältst Du die reduzierten Gebühren entsprechend den PV-Gebühren. Wenn dem Verurteilten die Kosten der Nebenklage auferlegt wurden, kannst Du gegen ihn die Wahlanwaltsgebühren festsetzen lassen (bzw. die über die PV-Gebühren hinausgehende Differenz).
Ich verstehe noch nicht, wie das praktisch ablaufen soll.

Schreiben an das Gericht:

In der Strafsache
gegen....
- Geschäftsnummer: ... -

wird beantragt, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers gegen die Staatskasse festzusetzen und festzustellen, dass diese Kosten ab Antragseingang mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind.


Danach die PV-Gebühren, wie oben dargestellt.

Dann wegen der Festsetzung der Wahlmandatsgebühren:

Ferner wird beantragt, die Differenz der Wahlanwaltsgebühren gegen den Verurteilten festzusetzen.

?

Und danach Darstellung der Gebühren mit der Differenz?

Wegen dieser Differenz ist dann der Verurteilte nach der gerichtlichen Festsetzung der Wahlanwaltsgebühren anzuschreiben und in Anspruch zu nehmen?

Sorry, ich habe im Moment keinen Plan, wie das praktisch laufen soll. :cry:
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Adora Belle
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#8

05.06.2009, 10:25

Du schreibst eine Abrechnung gegenüber der Staatskasse "beantrage ich aufgrund meiner Beiordnung nachfolgende PKH-Gebühren festzusetzen." Die Formulierung "gegen die Staatskasse" ist unüblich, und Zinsen gibt es hier auch nicht.

Die zweite Abrechnung ist ein KFA gegen den Beschuldigten. Dort teilst Du mit, in welcher Höhe PKH-Gebühren beantragt wurden, insoweit geht der Anspruch dann auf die Staatskasse über.

Aber Achtung - dieser KFA geht wirklich nur, wenn dem Beschuldigten die Kosten der Nebenklage auferlegt wurden. Ich halte das hier für eher unwahrscheinlich, weil er ja noch nicht einmal verurteilt wurde, sondern das Verfahren gegen ihn gegen Auflagen eingestellt wurde.
RefaSani
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#9

05.06.2009, 10:57

Adora Belle hat geschrieben:
Aber Achtung - dieser KFA geht wirklich nur, wenn dem Beschuldigten die Kosten der Nebenklage auferlegt wurden. Ich halte das hier für eher unwahrscheinlich, weil er ja noch nicht einmal verurteilt wurde, sondern das Verfahren gegen ihn gegen Auflagen eingestellt wurde.
Danke für den Hinweis. Hier muss ich nochmal nachlesen. In einem StPO-Kommentar zu § 472 steht, dass die Kosten der Nebenklage bei einer Einstellung nach § 153 a StPO auch dem Angeklagten zur Last fallen. Aber auch hier müssen sie diesem in dem Einstellungsbeschluss vom Gericht ganz klar auferlegt werden.
Die zweite Abrechnung ist ein KFA gegen den Beschuldigten. Dort teilst Du mit, in welcher Höhe PKH-Gebühren beantragt wurden, insoweit geht der Anspruch dann auf die Staatskasse über.
Dieser KFA an das Gericht ist bitte wie zu formulieren? Vielleicht kannst Du wieder ein, zwei Beispielsätze nennen.

Danke.
marcia

#10

05.10.2009, 09:32

Adora Belle hat geschrieben:Aus der Staatskasse erhältst Du die reduzierten Gebühren entsprechend den PV-Gebühren. Wenn dem Verurteilten die Kosten der Nebenklage auferlegt wurden, kannst Du gegen ihn die Wahlanwaltsgebühren festsetzen lassen (bzw. die über die PV-Gebühren hinausgehende Differenz).
Ich muss mich hier mal hintendran hängen.

Wir haben Mutter des verstorbenen Opfers vertreten. Nebeklage wurde zugelassen (ich hab keinen Beiordnungsbeschluss gefunden).
Lt. Cheffe hat der Angeklagte die Kosten der Nebenklage zu tragen (Beschluss liegt noch nicht vor).

Jetzt kann ich ja die Kosten gegen den Angeklagten festsetzen lassen. Welche Gebühren ich geltend mache weiß ich, aber leider nicht, in welcher Höhe (wir haben sowas hier leider max. 1 mal im Jahr).

Kann ich die Höchstgebühr oder Mittelgebühr oder was geltend machen?
Wären wir beigeordnet worden, hätte ich ja nur die Pflichtverteidigergebühren geltend machen können, aber so?

Wäre nett, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte, die Suche hat mir hier leider auch nicht weitergeholfen :-(

Bis später :wink1
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