Nebenklage / Opferanwalt

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#21

10.02.2022, 11:58

Ich mach ja jetzt kein Strafrecht, aber: die Aussage des Verletzten vor Anklageerhebung findet doch vor der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens statt, oder? Nach Anklageerhebung bist Du dann Nebenklägervertreter vor dem Amts-/Landgericht. Natürlich sind das unterschiedliche Aktenzeichen; es entstehen auch getrennte Gebühren, aber es ist doch trotzdem im Zusammenhang und die Grundgebühr dient zur Einarbeitung, was ja bereits im Verfahrensstadium "Verletztenbeistand" erledigt wurde. Eine neue Einarbeitung Deines Chefs war doch, auch wenn nun Anklage erhoben wurde, nicht erforderlich und damit gibt es auch keine weitere Grundgebühr.

Adora Belle berichtige mich bitte, wenn ich Unsinn erzähle. :mrgreen:
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#22

10.02.2022, 12:01

Wenn das ein Ermittlungs-AZ vom AG hat, dann nur weil eine Durchsuchung oder Verhaftung stattgefunden hat, und insoweit der Ermittlungsrichter tätig wurde. Ändert aber nichts daran, dass es alles zu einem Verfahren gehört. Schau mal auf das StA-Aktenzeichen, dass müsste durchgängig dasselbe sein.

Es könnte höchstens noch sein, dass aufgrund einer Aussage in einem Verfahren ganz neue Ermittlungen eingeleitet und ein neues Verfahren eröffnet wurde. Wenn es aber immer um denselben Vorwurf geht, dann wie oben.
Benutzeravatar
Langstrumpf
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1213
Registriert: 15.01.2011, 10:27
Beruf: RA-Fachangestellte

#23

10.02.2022, 13:05

Okay, ich nehm jetzt eine Grundgebühr zurück. Vielen Dank für eure Hilfe. :knutsch
Mit Kummer kann man allein fertig werden,
aber um sich aus vollem Herzen freuen zu können,
muss man die Freude teilen
.
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#24

17.02.2022, 10:08

Hier passt meine Verständnis-Frage ganz wunderbar rein. Einige wissen ja wahrscheinlich, dass ich normal gar nichts mit Strafrecht am Hut hab, aber mein zweiter Job... :pfeif

Ich soll in einer Sache gegen 8 Angeklagte (wir vertreten das Opfer im Nebenklage- und Adhäsionsverfahren und sind für beides beigeordnet) gemeinsam einen Kfa stellen. Dank der Lektüre dieses Freds werde ich den heute abend korrigieren. Danke, AB. Abgerechnet habe ich das auch ordentlich mit der Staatskasse. OK soweit, denke ich.

Was mich aber stutzig macht: Nun soll ich noch zwei Kfa gegen zwei Angeklagte stellen. A) Geht das überhaupt? B) Wenn ja, wie sehen die gebührentechnisch aus?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#25

17.02.2022, 10:52

Geht, wenn entsprechende KGE vorliegt. Du berechnest die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung. Die kann festgesetzt werden, für Deinen Mandanten, oder für Dich, entsprechend §126 ZPO.
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#26

17.02.2022, 12:38

Ja, die entsprechenden KGE liegen vor. Danke, Adora.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Antworten