Der RA muß halt bei jeder Gebühr die Höhe nach den Kriterien des § 14 bestimmen. Wenn es um ein Tötungsdelikt geht, kann man m.E. guten Gewissens die Höchstgebühren ansetzen, zumindest für GG und VG. Bei den TGen mußt Du ein bissel darauf achten, wie lang und wie schwierig die Termine waren. Wenn immer den ganzen Tag verhandelt wurde, würde ich auch dort jeweils die Höchstgebühren nehmen. Falls es "Schiebetermine" gab, für diese nur geringere Gebühren.
Im Falle der Beiordnung hättest Du übrigens die PV-Gebühren aus der Staatskasse bekommen; die darüber hinausgehenden WV-Gebühren können aber trotzdem gegen den Verurteilten festgesetzt werden.
Nebenklage / Opferanwalt
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Gut, wieder was gelernt
Ich kann also bei der VG die Höchst- und bei der TG dann eher ne Mittelgebühr nehmen? Dann muss ich das mit Cheffe noch endgültig besprechen, aber jetzt weiß ich wenigstens schon mal, dass ich das so beantragen kann und wir die Gebührenhöhe selbst bestimmen können.
Ich kann also bei der VG die Höchst- und bei der TG dann eher ne Mittelgebühr nehmen? Dann muss ich das mit Cheffe noch endgültig besprechen, aber jetzt weiß ich wenigstens schon mal, dass ich das so beantragen kann und wir die Gebührenhöhe selbst bestimmen können.
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Hat wirklich nur ein Termin stattgefunden? Wenn ja, würde ich dafür auf jeden Fall auch die Höchstgebühr nehmen.
Ansonste - wie gesagt, guck Dir die Kriterien in § 14 an. Bei der Terminsgebühr kannst Du zusätzlich mit der Länge der Hauptverhandlung argumentieren, die wird bei den PV-Gebühren schließlich auch über eine Staffelung berücksichtigt.
Ansonste - wie gesagt, guck Dir die Kriterien in § 14 an. Bei der Terminsgebühr kannst Du zusätzlich mit der Länge der Hauptverhandlung argumentieren, die wird bei den PV-Gebühren schließlich auch über eine Staffelung berücksichtigt.
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Ich muss mich hier mal ranhängen.
Ich habe für den Verletztenbeistand und das Nebenklageverfahren Abrechnungen gegenüber der Staatskasse gemacht. Soweit alles gut. Ich habe in beiden Anträgen eine Grundgebühr reingenommen, jetzt moniert das Gericht meine Grundgebühr. Sie wollen nur eine Grundgebühr erstatten. Chef möchte aber gerne beide haben. Jetzt hab ich schon gegoogelt, aber leider nichts passendes gefunden. Kann mir jemand weiterhelfen?
Ich habe für den Verletztenbeistand und das Nebenklageverfahren Abrechnungen gegenüber der Staatskasse gemacht. Soweit alles gut. Ich habe in beiden Anträgen eine Grundgebühr reingenommen, jetzt moniert das Gericht meine Grundgebühr. Sie wollen nur eine Grundgebühr erstatten. Chef möchte aber gerne beide haben. Jetzt hab ich schon gegoogelt, aber leider nichts passendes gefunden. Kann mir jemand weiterhelfen?
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Inwiefern sollen da überhaupt unterschiedliche Gebühren entstehen? Das ist doch alles einunddasselbe Verfahren? Meinst Du ein Adhäsionsverfahren zusätzlich zur Nebenklage?
Es kann jedenfalls in diesem einen Verfahren nur eine Grundgebühr anfallen.
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Also, Chef wurde unserer Mdt. als Verletztenbeistand beigeordnet Az. ....; in diesem Verfahren wurde sie vernommen, da war Chef dabei. Erst danach wurde Anklage erhoben, allerdings mit Az. xy. In diesem Verfahren ist Chef beigeordnet worden für die Nebenklägerin. Ich hab ja auch zwei verschiedene Abrechnungen gemacht, das bestreitet das Gericht auch gar nicht, allerdings die Grundgebühr, die will Chef aber zweimal haben.Adora Belle hat geschrieben: ↑07.02.2022, 10:26Inwiefern sollen da überhaupt unterschiedliche Gebühren entstehen? Das ist doch alles einunddasselbe Verfahren? Meinst Du ein Adhäsionsverfahren zusätzlich zur Nebenklage?
Es kann jedenfalls in diesem einen Verfahren nur eine Grundgebühr anfallen.
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Erschließt sich mir noch immer nicht. Solange der Nebenklageberechtigte sich nicht anschließt, kann er einen Verletztenbeistand haben. Nach Klageerhebung und Zulassung der Nebenklage ist derselbe Anwalt NK-Vertreter. Das ist derselbe Job, dasselbe Verfahren, es kann nicht beides parallel laufen.
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Es sind zwei verschiedene Verfahren gewesen, es haben ja auch beide verschiedene Aktenzeichen gehabt. Die Anklage wurde ja erst nach der Aussage von unserer Mdt. erhoben.
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Das eine ist das Ermittlungsverfahren Aktenzeichen StA, das andere die erste Instanz, Aktenzeichen Amts- oder Landgericht. Oder was meinst Du?
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Das eine ist das Ermittlungsverfahren vor dem AG, das kam auch direkt vom AG. Nach dieser Aussage hat die StA Anklage erhoben mit anderem Az, vor dem selben AG.
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