GW für Auftrag nach § 888 ZPO (wegen Auskunftsanspruch)

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Olli1983
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#1

15.11.2006, 13:08

SOS!
Muss einen ZV-Auftrag nach § 888 ZPO machen. Was nehme ich als GW? Wir haben in der AUskunfts- und Stufenklage folgenden Antrag gestellt:

5. ... an den Kläger den rückständigen Unterhalt für die Monate Mai bis Sept. 05 in Höhe von 307,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über bem Basiszinssatz seit dem 05.09.05 zu zahlen.

6. ... an den Kläger ab dem 01.10.05 unter Abänderung des vor dem AG geschlossenen Vergleiches vom ... einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden monatlichen Unterhaltsbetrages zu zahlen, fällig jeweils zum 3. eines Monats im Voraus.

Der Beklagte hat den Auskunftsanspruch anerkannt, es erging Teil-Anerkenntnisurteil. Unseren Aufforderungen, Auskunft zu erteilen kam er aber nicht nach.

Was nehme ich hier als GW????

Danke.
Zuletzt geändert von Olli1983 am 15.11.2006, 14:18, insgesamt 1-mal geändert.
Gast

#2

15.11.2006, 14:10

Hallo Olli,
einen ZV-Auftrag kannst du meiner Meinung nach jetzt noch nicht machen. Der Gegner ist ja verurteilt worden, Auskunft zu erteilen. Wenn er dies trotz eurer Aufforderung nicht macht, dann stellst du bei Gericht den Antrag, dass gegen den Beklagten Zwangsgeld oder Zwangshaft festgesetzt wird. Wenn das Gericht den Beschluss erlassen hat, dann schickst du den GV los. Gegenstandswert ist dann das Zwangsgeld.

LG Linnea
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Olli1983
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#3

15.11.2006, 14:20

Wie sieht so ein Antrag auf Zwangsgeld / Zwangshaft aus?
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Olli1983
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#4

15.11.2006, 15:02

Kann mir keiner helfen?
Gast

#5

15.11.2006, 15:11

Bin doch schon da :D

Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln (§ 888 ZPO)

An das
Gericht....

Antrag nach § 888 ZPO
in der Zwangsvollstreckungssache
A ./. B

Namens und mit Vollmacht des Gläubigers beantrage ich zu beschließen:

Gegen den Schuldner wird wegen Nichtvornahme der Auskunft .... gem. Urteil/Vergleich des AG/LG ..... vom ...... AZ... ein Zwangsgeld festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft.

Begründung:
In dem im Antrag geneannten Urteil/Vergleich, dessen vollstreckbare zugestellte Ausfertigung ich beifüge, ist/hat der Schuldner unter 5) verurteilt worden/hat die fragliche Verpflichtung übernommen. Trotz Zustellungs des Titels (bei Vergleich) und trotz zusätzlicher Aufforderung vom ....., die ich in Kopie beifüge, hat er die Auskunft bis heute nicht erteitl. Daher ist Festsetzung eines empfindlichen Zwangsgeldes geboten.

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Olli1983
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#6

15.11.2006, 15:25

Ja so hab ich das geschrieben, hab das aus einem Buch, allerdings steht da "Zwangsvollstreckungsauftrag nach § 888 ZPO".

Und Antrag auf PKH hab ich noch mit reingenommen.

Also schreib ich jetzt nur drüber, wie du es schreibst, Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln.
Das Gericht erlässt dann einen Beschluss aus dem ich vollstrecken kann - richtig?
Gast

#7

15.11.2006, 15:35

Genau, du machst dann einen ZV-Auftrag und schickst den Beschluss mit. Das festgesetzte Zwangsgeld ist dann der GW.
Mit der PKH dürfte auch kein Problem sein, hatten wir in der Sache auch.
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Olli1983
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#8

15.11.2006, 15:44

Ok danke dir! Jetzt warte ich nur noch auf die Mdt. wegen PKH-Antrag ausfüllen... :?
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