Hallo! Brauch ganz dringend und schnell eure Hilfe:
In einer Strafsache wurde uns als Nebenkläger PKH gem. § 397 a Abs. 2 StPO bewilligt. Ich habe einen KEA gemacht und nach Pflichtverteidigergebühren abgerechnet.
Jetz hab ich eine Monierung vom Rechtspfleger bekommen, er weist den Antrag zurück: Eine Beiordnung von RA X ist nicht erfolgt. Folglich wäre die Festsetzung einer Pflichtverteidigervergütung gegenüber der Staatskasse nicht möglich.
Ich hab einen KEA gefertigt. Hier wird aber ständig von einer Kostenfestsetzung gesprochen.
Hinweis: Dem Nebenkläger wurde gem. Beschluss für die Hinzuziehung des RA X gem. § 397 a Abs. 2 StPO PKH beewilligt.
Frage: Wie formuliere ich den Antrag und wie rechne ich ab?
Danke schon mal im Voraus!
Vergütung für Nebenklagevertretung mit PKH-Bewilligung
- Christina83
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 305
- Registriert: 26.04.2006, 11:24
- Wohnort: Bamberg
Ich schreibe immer: beantrage ich die dem Nebenkläger entstandenen Kosten wie folgt festzusetzen und zum Ausgleich zu bringen:
bla
bla
bla
fertig
Und du kannst die Wahlverteidigergebühren nehmen.....
bla
bla
bla
fertig
Und du kannst die Wahlverteidigergebühren nehmen.....
- Artemis
- Forenfachkraft
- Beiträge: 155
- Registriert: 30.05.2009, 12:05
- Beruf: ReFa
- Software: ReNoStar
- Wohnort: Hof/Saale
Hm, der Antrag is einigermaßen klar.
Aber Wahlverteidigergebühren? Nicht Pflichtverteidiger? Wenn ich in Strafsachen als Nebenkläger PKH bekomme, muss ich da nicht Pflichtverteidigergebühren nehmen?
Aber Wahlverteidigergebühren? Nicht Pflichtverteidiger? Wenn ich in Strafsachen als Nebenkläger PKH bekomme, muss ich da nicht Pflichtverteidigergebühren nehmen?
It's our actions that define us.
What we choose.
What we resist.
What we're willing to die for.
Gut. Durch die Tür hinaus, zur linken Reihe, jeder nur ein Kreuz. Der Nächste.
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