Leider wurde mein Beitrag an einer anderen Stelle übersehen, so dass ich hier nochmals mein Glück versuchen möchte: Mein Problem ist, dass wir nach einem Unterhaltsprozess PKH abgerechnet haben und die GG nicht berücksichtigt haben. Das Gericht moniert dies mit der Anmerkung, dass wir außergerichtlich tätig waren.
Das eigentliche Problem liegt darin, dass wir den Gegner außergerichtlich "nur" zur Auskunftserteilung aufgefordert hatten und dann (ohne den Unterhalt außergerichtlich beziffert zu haben) die Stufenklage erhoben hatten.
Die GG entsteht doch in diesem Fall nicht in demselben Umfang wie in der späteren KLage (in der Zahlungsstuffe)... Wie errechne ich die entstandene GG und was sage ich jetzt in der Stellungnahme gegenüber dem Gericht??? Hoffentlich kann mir jemand helfen...
Leider fehlt mir die Zeit, die ersten 57 Seiten durchzulesen. Mein Problem ist, dass wir nach einem Unterhaltsprozess PKH abgerechnet haben und die GG nicht berücksichtigt haben. Das Gericht moniert dies mit der Anmerkung, dass wir außergerichtlich tätig waren.
GG-Anrechnug bei Auskunftsklage
Teilt doch dem Gericht mit, dass Ihr nur insoweit tätig gewesen seid,............ na wie war noch die Nummer.........??? für ein einfaches Schreiben 2302?????, dann wird Euch nur eine 0,15 Gebühr angerechnet.
Ich habe es auch schon mal gemacht und es hat geklappt.
LG und viel Erfolg.
Ich habe es auch schon mal gemacht und es hat geklappt.
LG und viel Erfolg.
Echt? Das wäre super! Also probiere ich das mal aus!
wenn es mehr als ein einfaches schreiben war, ist hier einfach ein geringerer GW bei der GG anzusetzen.
Wie errechne ich den Streitwert bei der GG bezüglich des Auskunftsanspruchs???
- el mirasol
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kann man da nicht den wert nehmen, den das gericht für PKH festgesetzt hat bzw. die Forderungshöhe?
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Sonnenblume, ich denke das kann man nicht, da das Gericht ja den Wert nicht für das Auskunftsbegehren festgesetzt hatte, sondern für die Unterhaltsforderung selbst...
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Normalerweise setzt das Gericht doch den Streitwert für beide Stufen fest. Die Auskunftswert beträgt meist immer 1/4 bis 1/2 des SW der zweiten Stufe. Vllt. solltest du dann Streitwertfestsetzung für die erste Stufe beantragen?