Kostenquotelung bei 2 Klägern

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Degi1986
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#1

21.05.2009, 13:59

Hallo ihr Lieben,

ich brauche mal wieder hilfe..

Wir haben 2 Kläger vertreten und im Urteil habe ich folgende Quotelung:

Die Beklagte wird veruteilt an den Kläger zu 1. 748,68 € nebst Zinsen (...) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1. abgewiesen.

Die Klage der Klägerin zu 2. wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2. zu 29 % und die Beklagte zu 71 %. Die außergerichtlichen kosten des Klägers zu 1. trägt die Beklagte, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 2. zu 29 %. Im Übrigen tragen die Beklagte und die Klägerin zu 2. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für die Klage des Klägers zu 1. auf 748,68 € festgesetzt; der für die Klage der Klägerin zu 2. auf 300,00 €.

So und nun mein Problem:
Ich weiß nicht wie ich das abrechnen soll.
Ich habe für beide Kläger eine Rechtsschutzversicherung, die auch eintrittspflichtig ist.

Meine Chefin meint nun, dass ich eine Abrechnung über einen Streitwert von 1048,80 € feritg machen muss, aber ich weiß nicht, ob das so richtig ist, weil ich eigentlich anderer Meinung bin.

Ich muss ja auch das außergerichtliche Verfahren UND das gerichtliche Verfahren abrechnen..

Kann mir jemand helfen? Ich steh total auf dem Schlauch :cry:

Ganz liebe Grüße.... =)
Mops
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#2

21.05.2009, 17:11

Bist Du Dir bei den Zahlen sicher? Wie kann derB zu 1700 EUR verurteilt werden und der Streitwert wird nur auf 700 bzw.300 festgesetzt. Versteh ich nicht.
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#3

21.05.2009, 17:23

Mops hat geschrieben:Versteh ich nicht.
Ich allerdings auch nicht. Da stimmt doch am Sachverhalt etwas nicht.. .
~ Grüßle ~
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#4

21.05.2009, 18:39

Das heißt nicht 1.700 €, sondern Kläger zu 1. (es gibt ja zwei Kläger)
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#5

21.05.2009, 20:53

So les ich das auch, aber auch erst beim 2. Mal :mrgreen:

Die Kostenquotelung hat aber nichts mit der Abrechnung eurer Kosten gegenüber der Haftpflicht zu tun. Das ist nur für die gerichtliche Kostenausgleichung maßgeblich.

Warum siehst Du den GW denn anders und wie würdest du abrechnen?
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#6

21.05.2009, 22:54

Meine Chefin meint nun, dass ich eine Abrechnung über einen Streitwert von 1048,80 € feritg machen muss
Was ich mir jetzt überlegt habe, vielleicht steh ich aber auch grad nur auf dem Schlauch ...

Streitwerte wurden ja für jeden Kläger anders festgesetzt ... Wenn ich jetzt eine Rechnung gegenüber der RSV mache, nehm ich dann nur ne 1,3 VG aus dem obigen SW oder noch die Erhöhung? Ich glaub, ich steh einfach auf dem Schlauch ...
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#7

21.05.2009, 23:36

Wie wäre es mit Folgendem:

Die VG entsteht nach dem hohen, die Erhöhungsgebühr nach dem niedrigeren SW. Damit sind die unterschiedlichen SW-Beteiligungen berücksichtigt.


BTW: Beim SW habe ich mich auch verlesen. Die Schreibweise Kläger zu [bcolor=#FFFF00]1)[/bcolor] hätte das Missverständnis verhindert. :wink:
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#8

22.05.2009, 00:09

Also... Erstmal sorry wegen der Schreibweise... :oops:
wenn ich jetzt so drüber nachdenke ist es ja eigentlich logisch, dass ich die 1,3 VG nach 700 berechne und die 0,3 Erhöhungsgeb. nach 300...

Manchmal steh ich aber auch sowas von auf dem Schlauch...

Und die Terminsgebühr berechne ich dann aber nach dem Gesamtwert oder?

Ich werd jetzt mal ne Kostenfestsetzung beantragen und sehen was der Rechtspfleger dann dazu sagt.
Die Gegenseite wird ja wegen den 29 % der außergerichltichen Kosten eh auf mich zukommen und den Rest der außergerichtlichen Sachen werde ich mit der Rechtsschutz abrechnen...

Vielen Dank auf jeden Fall für die Hilfe und nochmal sorry wegen der Schreibweise.. :)
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#9

07.09.2009, 20:20

Hallo zusammen..

jetzt hab ich hier den KFB bekommen und das Gericht hat nur die Gebühren für den Kläger zu 1 festgesetzt und die Gerichtskosten wurden komplett außen vor gelassen... ?!?!

Das verstehe ich gar nicht. =(

Vielen Dank vorab.
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#10

07.09.2009, 20:32

Im Übrigen tragen die Beklagte und die Klägerin zu 2. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
für die Klägerin zu 2. gibt es auch nichts festzusetzen, da dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt - so wie du im Ausgangsthread geschrieben hattest ... außergerichtliche Kosten sind die im gerichtlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten ... Ah nee, seh grad, der Kläger zu 2. muss die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 29 % tragen ... hmm ... steht denn gar nichts im KFB drin, wieso, warum und überhaupt?
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