OLG Stuttgart, Anrechnung und § 15 III bei Mehrvergleich

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sandra S.
Kennt alle Akten auswendig
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#1

19.05.2009, 21:20

Hallo,

hier mal ne Entscheidung, auf die ich letztens gestoßen bin:


OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.01.2009 - Az.: 8 W 527/08:
Leitsatz:
"Die Anrechnung gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV hat auf die wegen desselben Gegenstandes später anfallende Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV zu erfolgen vor der Ermittlung der Verfahrensgebühr gem. § 15 Abs. 3 RVG und nicht auf diese."


Heißt also, dass man bei einem Mehrvergleich erst die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnet und erst aus dieser "gekürzten" Verfahrensgebühr und der 0,8 Verfahrensgebühr den Abgleich nach § 15 III vornimmt.
(Unser Programm macht das nämlich genau andersrum :twisted: )
Liebe Grüße
von Sandra
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13
NORTHERN DINO
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...ist hier unabkömmlich !
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#2

24.05.2009, 16:48

:daumen
~ Grüßle ~
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