§ 10 Abs. 1 RVG
Verfasst: 14.05.2009, 08:31
Folgender Fall:
Gegner angschrieben, in Verzug gesetzt und mitgeteilt, dass er auch die außergerichtlich entstandenen Kosten als Verzugsschaden zu tragen hat (keine genaue Kostenaufstellung beigefügt).
Danach haben wir Klage eingereicht, die volle Geschäftsgebühr als Nebenforderung geltend gemacht.
Nunmehr wurde die Klage bzgl. der Nebenforderung zurückgewiesen.
Begründung:
Der RA hat dem Auftraggeber keine Aufstellung zur Abrechnung gem. § 10 Abs. 1 RVG übersandt.
Hatte schon mal jemand so einen Fall? Wie kann ich weiter vorgehen, finde irgendwie keine Entscheidung.
Vielen Dank schon einmal
Gegner angschrieben, in Verzug gesetzt und mitgeteilt, dass er auch die außergerichtlich entstandenen Kosten als Verzugsschaden zu tragen hat (keine genaue Kostenaufstellung beigefügt).
Danach haben wir Klage eingereicht, die volle Geschäftsgebühr als Nebenforderung geltend gemacht.
Nunmehr wurde die Klage bzgl. der Nebenforderung zurückgewiesen.
Begründung:
Der RA hat dem Auftraggeber keine Aufstellung zur Abrechnung gem. § 10 Abs. 1 RVG übersandt.
Hatte schon mal jemand so einen Fall? Wie kann ich weiter vorgehen, finde irgendwie keine Entscheidung.
Vielen Dank schon einmal