§ 10 Abs. 1 RVG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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nadine2404
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#1

14.05.2009, 08:31

Folgender Fall:
Gegner angschrieben, in Verzug gesetzt und mitgeteilt, dass er auch die außergerichtlich entstandenen Kosten als Verzugsschaden zu tragen hat (keine genaue Kostenaufstellung beigefügt).
Danach haben wir Klage eingereicht, die volle Geschäftsgebühr als Nebenforderung geltend gemacht.

Nunmehr wurde die Klage bzgl. der Nebenforderung zurückgewiesen.
Begründung:
Der RA hat dem Auftraggeber keine Aufstellung zur Abrechnung gem. § 10 Abs. 1 RVG übersandt.

Hatte schon mal jemand so einen Fall? Wie kann ich weiter vorgehen, finde irgendwie keine Entscheidung.

Vielen Dank schon einmal
gkutes

#2

14.05.2009, 09:22

Der RA hat dem Auftraggeber keine Aufstellung zur Abrechnung gem. § 10 Abs. 1 RVG übersandt.
woher will das gericht das wissen?
Ardnas13
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#3

14.05.2009, 14:43

Das Gericht vermutet das wahrscheinlich, da ihr bei der Klage wohl keine Rechnung über die angefallene Geschäftsgebühr als Anlage beigefügt habt.

Ihr hättet die Geschäftsgebühr also erst dem Mandanten in Rechnung stellen müssen, damit ihr diese in der Klage geltend machen könnt. Da sonst die Geschäftsgebühr eurem Mandanten nicht entstanden ist.

Habt ihr das gemacht, so fertigt ein Schreiben an das Gericht und reicht die Anlage nach.
gkutes

#4

14.05.2009, 14:48

iwo! die entstehung genügt(e) doch. es war keine rechnung vonnöten.
Ina84
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#5

14.05.2009, 15:04

Also bei uns wurde letztens auch die GG abgewiesen, weil wir die dem Gegner nicht genau in Rechnung gestellt hatten. Der Richter hat meine Chefin im Termin darauf hingewiesen und sie hat dann die Nebenforderung zurückgenommen.
LG Ina :huepf
gkutes

#6

14.05.2009, 15:14

oh mann - es wird doch echt immer schlimmer. bei den gerichten macht doch auch jeder was er will und alle anders...

naja- nadine2404, hast du ne rechnung in der akte? nett wäre es gewesen, wenn der richter auch darauf hingewiesen hätte und nicht gleich abweist
nadine2404
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#7

15.05.2009, 07:30

vielen Dank erstmal für eure Antworten.
Natürlich haben wir keine Rechnung in der Akte. Das einzige was wir haben, ist der Satz im Aufforderungsschreiben an den Gegner, dass wir Ihnen darauf hinweisen, dass er aus Verzugsgesichtspunkten auch unsere Gebühren zu tragen hat (allerdings ohne Rechnung bzw. Kostenaufstellung)´.
Schön blöd...
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