Regulierungsverpflichtung Haftpflichtversicherung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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cancer84
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#1

12.05.2009, 21:08

Hallo, ich weiß gar nicht, ob ich jetzt hier richtig bin, aber die Frage passt wohl schon eher zu Kostenrecht.

folgender Fall:

Verkehrsunfall, Kläger (Geschädigter) macht gegen Beklagten zu 1 (Halter des schädigende KFZ) und Beklagten zu 2 (Fahrer) Schadensersatz mit Klage geltend. Haftpflichtversicherung wird nicht mit verklagt.

Was ist mit der Regulierungsverpflichtung der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Kläger, wenn der Beklagte seine Beiträge nicht bezahlt hat oder die Versicherung eigentlich nicht eintritt, weil z. B. ein nicht mitversicherter Fahrer gefahren ist (alleinfahrerversichert und anderer ist gefahren; § 2b Nr. 1 AKB).

Entfällt dann auch die Prozessführungsbefugnis gem. § 7 Abschnitt II Nr. 5 AKB der Haftpflichtversicherung bzgl. des Beklagtenanwalts?

Wer ist dann Auftraggeber des Beklagtenanwalts?

Mit geht es darum, gegen wenn ich Vergütungsfestsetzung beantragen kann, wenn aus o. g. Gründen die Haftpflichtversicherung nicht eintritt. Ist sie trotzdem Auftraggeber und muss zahlen und kann sich das dann wiederum im Innenverhältnis von ihrem Versicherungsnehmer wiederholen? Oder sind dann Halter und Fahrer die Auftraggeber?

Ich hoffe, mir kann hier vielleicht nochmal jemand einen Denkanstoss geben. Vielen Dank schonmal.
maxe
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#2

12.05.2009, 21:24

Ohne jetzt die zitierten Vorschriften geprüft zu haben, würde ich aus dem Bauch heraus sagen, dass die Haftpflichtversicherung direkt mit dem Prozess nichts zu tun hat, wenn sie nicht Partei desselben ist.

Dementsprechend müßte die Vergütungsfestsetzung gegen den Auftraggeber, also Beklagter zu 1 oder 2, erfolgen.

Weshalb ist die Haftpflichtversicherung nicht mit verklagt worden? In einem solchen Fall würde diese den Rechtsanwalt für alle Beklagten stellen und zahlen. Die Haftpflichtvesicherung übernimmt nicht die Kosten für einen weiteren Rechtsanwalt, den sich einer der Beklagten (sozusagen zusätzlich) genommen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Maxe


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#3

12.05.2009, 21:24

Wenn die Haftpflichtversicherung nicht Partei im Prozess ist, kann gegen sie auch keine Vergütungsfestsetzung beantragen. Das geht rein formal schon mal nicht.

Warum wurde denn die Haftpflichtversicherung nicht mitverklagt. Mir leuchtet das gerade nicht so ganz sein.
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#4

12.05.2009, 21:44

Verstehe ich auch nicht, warum die HV nicht mitverklagt wurde. Ist es nicht so, daß selbst wenn die Beiträge nicht mehr gezahlt wurden, eine gewisse Nachhaftung besteht und wenn ein nichtversicherter Fahrer den Unfall verursacht hat, die Versicherung trotzdem eintreten muß und den VN in Regreß nimmt?

Wie hat sich die gegnerische HV denn zu eurer Regulierungsaufforderung geäußert? Die werden doch einen Grund genannt haben.
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#5

12.05.2009, 21:50

Wirr stehen auf Beklagtenseite, kann ich also nicht sagen, warum Haftpflichtversicherung nicht mitverklagt wurde...

Haben wir in einer Arzthaftpflichtsache auch... Geschädigter hat nur die beiden behandelnden Ärzte verklagt, nicht jedoch die Haftpflichtversicherung.


Vergütungsschuldner wäre ja eigentlich die Haftpflichtversicherung. Gem. Kommentierung zu § 11 RVG (Hartmann) kann Auftraggeber des RA auch "Nichtpartei" des Verfahrens sein, z.B. Versicherer. Und Antragsgegner bei Vergütungsfestsetzung ist der Auftraggeber.

Wenn nun also gem AKB die Prozessführungsbefugnis bei der Versicherung liegt, ist diese auch Auftraggeber. Nur was ist wenn die Versicherung allgemein Eintrittspflicht verneint, weil Versicherungsbeiträge nicht bezahlt wurden...
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#6

12.05.2009, 21:57

Bei einer Berufshaftpflicht ist das wieder etwas anders, als bei PKW-Haftpflicht. Du kannst ja auch eine private Haftpflicht nicht mitverklagen.

Was genau willst Du denn jetzt machen? Kosten festsetzen lassen? Ist das Verfahren beendet? Oder willst du wissen, wer eure Kosten trägt.
Habt ihr mit der Haftpflicht Kontakt aufgenommen wegen der Regulierung und des Verfahrens?
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#7

12.05.2009, 22:05

Achso, ok, der Unterschied zwischen PrivatHaftpflicht und KFZ Haftpflicht war von mir nicht bedacht worden.

Ich möchte wissen, wer für unsere Kosten aufkommt, wenn die Haftpflichtbeiträge nicht bezahlt wurde, ob diese trotzdem zahlen muss und sich das Geld vom VN wiederholt oder wir uns gleich an VN wenden müssen.

Sache ist noch nicht erledigt, die Frage kam nur heute im Gespräch mit meiner Kollegin auf... Wir sind uns nicht sicher, ob der Mdt die Rg bezahlen kann... Da wollen wir uns schonmal wappnen...
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#8

12.05.2009, 22:08

Mit welcher Begründung hat denn die VS nicht reguliert? Ist mal geprüft worden, ob das mit den AGB konform geht?

Auf jeden Fall würde ich so oder so erstmal nen Vorschuss vom Mandanten verlangen, wenn ich Zweifel habe, wer bezahlen muss und ob Mdt bezahlen kann, wenn er denn muss. Erstatten kann ich's immer noch.
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#9

12.05.2009, 22:13

Naja, wir werden das morgen oder so nochmal durchkaspern... Und dann auch mal den RA dazu befragen... Ich saß nur grad am PC und dachte mir, ich guck mal ob ich was finde, bzw. frag mal nach...

Nun hab ich aber keine Lust mehr, ist schließlich Feierabend *g*

Danke erstmal... Ich komm vielleicht nochmal drauf zurück.
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