Kostenfestsetzung nach § 11 RVG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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pepe
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#1

12.05.2009, 12:14

Wir haben einen Mandanten in einer Strafsache vertreten.

Angefallen sind Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr. Das Verfahren wurde ohne Termin eingestellt.

Mandant zahlt nicht.

Gibt es für die Festsetzung von Gebühren nach § 11 RVG im Strafverfahren irgendwelche Besonderheiten?
pd86
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#2

12.05.2009, 12:27

Ich glaub du kannst in Strafsachen keinen Antrag nach § 11 RVG stellen, sondern musst einen Mahnbescheid beantragen.
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#3

12.05.2009, 12:37

pd86 hat geschrieben:Ich glaub du kannst in Strafsachen keinen Antrag nach § 11 RVG stellen, sondern musst einen Mahnbescheid beantragen.
Kommt drauf an

Wenn Ihr den Mittelwert angesetzt habt, könnt ihr nur MB beantragen.

Kostenfestsetzung nach § 11 RVG in Strafsachen ist auf Grund der Rahmengebühren nur möglich ist, wenn die MINDESTrahmengebühren geltend gemacht werden. Ansonsten wäre der Antrag unzulässig.
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Adora Belle
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#4

12.05.2009, 13:14

Oder eine Einverständniserklärung des Mandanten zur Gebührenbemessung vorliegt. Meist hat man keine, und bekommt natürlich jetzt auch keine mehr (wenn der Mdt schon nicht zahlt...). Dann bleibt nur der Mahnbescheid.
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#5

12.05.2009, 13:22

Wir haben aber mal tatsächlich eine Unterschrift vom Mandanten erhalten, damit wir den Mittelwert nach § 11 festsetzen lassen konnten

Manche wissen wohl nicht wirklich, was sie unterschreiben :mrgreen:
supibaerchi
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#6

12.05.2009, 13:29

Wir lassen immer die mindestgebühr festsetzen und über die nicht festsetzbaren kosten machen wir mb
Liebe Grüße
Bärchi
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#7

12.05.2009, 14:44

Das ist nicht zulässig. Mit dem Antrag auf Festsetzung der Mindestgebühr erklärst Du den Verzicht auf höhere Gebühren.
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