Wir haben einen Mandanten in einer Strafsache vertreten.
Angefallen sind Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr. Das Verfahren wurde ohne Termin eingestellt.
Mandant zahlt nicht.
Gibt es für die Festsetzung von Gebühren nach § 11 RVG im Strafverfahren irgendwelche Besonderheiten?
Kostenfestsetzung nach § 11 RVG
- 1985
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Kommt drauf anpd86 hat geschrieben:Ich glaub du kannst in Strafsachen keinen Antrag nach § 11 RVG stellen, sondern musst einen Mahnbescheid beantragen.
Wenn Ihr den Mittelwert angesetzt habt, könnt ihr nur MB beantragen.
Kostenfestsetzung nach § 11 RVG in Strafsachen ist auf Grund der Rahmengebühren nur möglich ist, wenn die MINDESTrahmengebühren geltend gemacht werden. Ansonsten wäre der Antrag unzulässig.
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Oder eine Einverständniserklärung des Mandanten zur Gebührenbemessung vorliegt. Meist hat man keine, und bekommt natürlich jetzt auch keine mehr (wenn der Mdt schon nicht zahlt...). Dann bleibt nur der Mahnbescheid.
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Wir lassen immer die mindestgebühr festsetzen und über die nicht festsetzbaren kosten machen wir mb
Liebe Grüße
Bärchi
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Das ist nicht zulässig. Mit dem Antrag auf Festsetzung der Mindestgebühr erklärst Du den Verzicht auf höhere Gebühren.