Freistellungsanspruch + Umwandlung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Schnecke
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#11

21.11.2005, 09:21

Guten morgen,

das gleiche Problem hatten wir auch mal, unsere außergerichtlichen Kosten haben wir miteingeklagt und haben im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil erwirkt. In diesem VU hat das Gericht den Beklagten verurteilt unsere Kosten freizustellen, die Begründung lautet:

Was die Kosten des RA betrifft, so hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch, sondern nur einen Freistellungsanspruch, da sie die Forderung des RA noch nicht bezahlt hat...

Das mit dem Freistellungsanspruch passiert also, wenn ich die außergerichtlichen Kosten miteinklage, aber dem Gericht nicht mitteile, daß diese schon bezahlt wurden.

Zum Glück hat der Beklagte die Kosten dann an uns gezahlt somit kann ich Dir keinen Antrag zur Verfügung stellen. Aber ich hoffe ich konnte das Thema ein bißchen besser erklären.

LG
Nadine :banane
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happykitcat
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#12

21.11.2005, 10:52

Hi,

na jetzt habe ich das Ganze hier kapiert. Jetzt ist mir auch klar, was gemeint ist, aber bisher musste ich noch keinen solchen Antrag stellen, da unsere Kostenrechnungen vorher durch die Klägerin bezahlt wurden und das dann auch in der Klage mit angegeben worden ist, somit hatten wir hier solch ein Urteil noch nicht.

Liebe Grüße aus Berlin

Katja :pcwink
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Gast

#13

21.11.2005, 12:28

Hallo,

ich habs jetzt mal mit dem § 887 ZPO versucht. Mal sehen was das Gericht mir schreibt ..

nisha
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wifey
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#14

21.11.2005, 12:54

:thx , jetzt habe auch ich verstanden, worum es geht :huepf
Viele Grüße

ich
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