Ich habe folgendes Problem:
Wir haben von dem Mandanten NUR den Auftrag bekommen, Grundbuchauszüge zu beschaffen. Das ist durch uns über einen Notar erfolgt. Gem. Schneider/Wolf kann man für solche Schreiben - auch bei Handelsregister- oder Einwohnermeldeamtsanfrage - eine 0,3 Gebühr gem. VV 2302 abrechnen.
Aber von welchem GW kann man dann ausgehen????
Abrechnung bei Anforderung von Grundbuchauszügen
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
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Im Zweifelsfall Auffangsstreitwert 4.000,-- €.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.