Abrechnung bei Anforderung von Grundbuchauszügen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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mucl
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#1

08.05.2009, 09:30

Ich habe folgendes Problem:
Wir haben von dem Mandanten NUR den Auftrag bekommen, Grundbuchauszüge zu beschaffen. Das ist durch uns über einen Notar erfolgt. Gem. Schneider/Wolf kann man für solche Schreiben - auch bei Handelsregister- oder Einwohnermeldeamtsanfrage - eine 0,3 Gebühr gem. VV 2302 abrechnen.

Aber von welchem GW kann man dann ausgehen????
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LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
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#2

08.05.2009, 09:32

Im Zweifelsfall Auffangsstreitwert 4.000,-- €.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
mucl
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#3

08.05.2009, 09:53

Vielen Dank für die schnelle Antwort! :thx
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