Welche Gebühren bei Aussetzung gem. § 148 ZPO?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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naylu
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#1

06.05.2009, 15:13

Ich soll drei Angelegenheiten abrechnen. Es handelt sich um drei Kündigungen desselben Mandanten. Es wurden drei Kündigungsschutzklagen eingereicht und zwei wurden gem. § 148 ZPO bis zur Entscheidung der verbleibenden Angelegenheit ausgesetzt. Die RSV hat für alle drei Kündigungen Deckungszusage erteilt. Welche Gebühren fallen bei den "ausgesetzten" Verfahren an? Nur die Verfahrensgebühr? Sind alle drei Angelegenheit als gebührenrechtlich getrennt zu bewerten (eine Kündigung 2007, zwei Kündigungen 2008)?
Danke und LG
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LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
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#2

06.05.2009, 15:15

m. E. ist jede Kündigung eine eigene Angelegenheit, klar. Für eine Aussetzung fallen keine gesonderten Gebühren an, wenn kein Termin war bekommt ihr hier wohl nur die VG.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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