0,8 oder 1,3 VG?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
secret72

#1

05.05.2009, 15:47

Hallo Ihrs,

Folgendes Problem:

Ich habe hier eine Sache, in der wir Widerspruch gegen MB eingelegt haben. WIR als Antragsgegner haben dann die Verweisung ans streitige Gericht beantragt UND haben auch bereits Klageabweisung beantragt. Daraufhin wurde die Sache, nachdem wir die GK gezahlt haben, an das Gericht abgegeben und die Gegenseite hat die Klage dann zurück genommen. Habe KFA gemacht mit 1,3 VG. Die Gegenseite moniert das jetzt und sagt, wir bekämen nur eine 0,8 nach 3101. Sie beziehen sich auf OLG Bamberg, 18.08.2008, 6 W 9/08 da steht:

Umfang des Erstattungsanspruchs des Beklagten bei Klagerücknahme nach Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens

1. Der Erstattungsanspruch des Beklagten, der nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid und im Anschluss an den klägerischen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahren Klageabweisung beantragt, umfasst, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Anspruchsbegründung nicht vorliegt, lediglich die beschränkte Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 RVGVV aus dem Hauptsachestreitwert.

2. Wird nach Klagerücknahme eine auf die Kostentragungspflicht gerichtete Tätigkeit wahrgenommen, fällt hierfür zusätzlich eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV aus dem Kostenwert an.

3. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV entsteht nicht, wenn die Parteien sich lediglich über das Ruhen des Verfahrens einigen und anschließend die Klage zurückgenommen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger die Klagerücknahme bereits zum Zeitpunkt der Vereinbarung über das Ruhen des Verfahrens in Aussicht gestellt hatte.

IN DIESEM FALL stellt aber die Klägerseite den Verweisungsantrag.

Macht das nich sicherlich einen Unterschied?

WIR haben ja hier den Verweisungsantrag und Klageabweisung beantragt
seht uns dafür nicht die 1,3 VG zu?
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#2

05.05.2009, 15:54

secret72 hat geschrieben:IN DIESEM FALL stellt aber die Klägerseite den Verweisungsantrag.
Sollte das vielleicht Beklagtenseite heißen?
~ Grüßle ~
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#3

05.05.2009, 15:58

Bin auch etwas verwirrt. Warum sollte jemand, der Widerspruch gegen einen MB eingelegt hat, die Verweisung ans Gericht beantragen???
secret72

#4

05.05.2009, 15:58

Ne, ist schon richtig, das bezieht sich ja auf das obige Beispiel bzw. den Beschluss. Danach stellt ja der Kläger den Verweisungsantrag. In unserem Fall haben wir ihn gestellt.
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#5

05.05.2009, 16:01

Sorry, aber da komm ich irgendwie nicht mit:
Ihr habt den Antragsgegner im Mahnverfahren vertreten und Widerspruch eingelegt und gleichzeitig den Verweisungsantrag gestellt?
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skugga
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#6

05.05.2009, 16:03

An alle Verwunderten: Das geht durchaus. Auf Antragsgegnerseite den Verweisungsantrag zu stellen, kann auch richtig Sinn machen, um eine unberechtigte Forderung vom Tisch zu bekommen, wenn die Antragstellerseite sich nicht mehr rührt. Auch was die Kosten angeht.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
secret72

#7

05.05.2009, 16:05

Danke, skugga.

Bin grad am Postmachen, deswegen konnt ich nicht gleich antworten.
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#8

05.05.2009, 16:34

skugga hat geschrieben:An alle Verwunderten: Das geht durchaus. Auf Antragsgegnerseite den Verweisungsantrag zu stellen, kann auch richtig Sinn machen, um eine unberechtigte Forderung vom Tisch zu bekommen, wenn die Antragstellerseite sich nicht mehr rührt. Auch was die Kosten angeht.
Das ist korrekt. Gleichwohl ist im Ausgangsbeitrag dann ein Schreibfehler, da dort die Klägerseite den Abgabeantrag gestellt haben soll (siehe dazu auch # 2). Ist aber jetzt klar.
~ Grüßle ~
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#9

05.05.2009, 16:39

Jepp, 13, aber nicht im gegenständlichen Fall, sondern in dem von secret zitierten Verfahren OLG Bamberg. Ist aber wurscht, weils ja jetzt klar ist. :)
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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#10

05.05.2009, 16:51

Um auf deine Frage zurück zu kommen:

Also ich hätte auch ganz klar eine 1,3 VG angesetzt. In Nr. 3101 (1.) VV RVG steht ja auch ganz klar "endigt der Auftrag, bevor (...) Antrag oder (...) Sachanträge (...) eingereicht (...) hat.". Hier wurden die Anträge ja bereits eingereicht..
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