Beratung MPU

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

07.11.2006, 11:03

Hallöle!

Mein Chef hat Mandanten beraten wg. MPU. Also Mandant wurde beim Fahren unter Alkoholeinfluss von der PI erwischt und ihm wurde Bußgeldbescheid zugestellt. Einmal war er da zur Beratung. Was kann ich denn da jetzt abrechnen? Mein Chef braucht eine Orientierungshilfe. Boah... keine Ahnung... an was soll ich mich denn da jetzt orientieren?

LG Heidi
Gast

#2

07.11.2006, 11:07

Huhuu,

hmmm so recht weiß ich auch nicht, aber ich würde ne Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG abrechnen und die Höhe der Geldbuße als Basis nehmen..

Was meinen denn die anderen???
Gast

#3

07.11.2006, 13:51

Hätte ich jetzt aus dem Bauch raus auch gesagt....
Gast

#4

07.11.2006, 14:14

Oh, jetzt hab ich mir die Akte nochmal genauer angesehen. Wir haben Mandanten dahingehend beraten, ob gegen die Aufforderung des LRA, zur Klärung der Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen ein entsprechend medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, erfolgreich Rechtsmittel einzulegen wäre.

Dann immer noch die Grundgebühr?
Gast

#5

07.11.2006, 15:11

Puuhhhh...

Also dann würde ich nach Nr. 2202 VV RVG (Rechtslage bis zum 30.06.2006) bzw. nach Nr. 2102 VV RVG (Rechtslage nach dem 01.07.2006) abrechnen...

Was meinen die anderen???
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rena
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#6

13.11.2008, 10:10

Unser Mandant hat auch Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens (MPU) erhalten. Wir beraten ihn allgemein.

Was würdet ihr hier zugrunde legen?
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Adora Belle
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#7

13.11.2008, 10:48

Beratung nach §34. Gibt ja kein RM gegen die Aufforderung. Also kann man auch schlecht über dessen Erfolgsaussichten beraten.
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