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Beschwerde Erbscheinsverfahren

Verfasst: 16.04.2009, 20:51
von Kefa
Hallo, wer kann mir helfen, wie man das Beschwerdeverfahren bezüglich einer Erbscheinserteilung nach dem RVG abrechnet.
Danke

Verfasst: 17.04.2009, 18:28
von Micsi11
Hallo,

ich würde eine 0,5 Gebühr nehmen nach 3500 VV RVG.

Verfasst: 21.04.2009, 19:39
von Kefa
Danke Dir.

Re: Beschwerde Erbscheinsverfahren

Verfasst: 08.07.2014, 13:30
von Nicy A.
Hallöchen,
ich greife dieses Thema mal wieder auf und hab eine Frage an euch:

Welche Gebühren entstehen für ein Beschwerdeverfahren im Erbscheinsverfahren?

Meines Erachtens gilt für altes Recht die VV Nr. 3500 und für neues Recht die VV Nr. 3200. Oder sehe ich das falsch?

vielen Dank im Voraus :lol:

Re: Beschwerde Erbscheinsverfahren

Verfasst: 08.07.2014, 14:34
von andi13
Die Vorbemerkung 3.2.1 VV RVG wird erweitert. Künftig entstehen auch in Beschwerdeverfahren
gegen die Entscheidung wegen des Hauptgegenstandes in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gebühren wie in einem Berufungsverfahren. Anstatt einer 0,5 Verfahrensgebühr wird der Rechtsanwalt ab dem 01.08.2013 für die Vertretung in derartigen Beschwerdeverfahren eine 1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr.: 3200 VV RVG ansetzen können.

Re: Beschwerde Erbscheinsverfahren

Verfasst: 08.07.2014, 15:07
von Nicy A.
Okay danke schön, das heißt aber auch, dass nach altem Recht der Anwalt eine 0,5 Gebühr nach 3500 erhält. In diesem Fall ist er im Juli 2013 als Verteidiger dazugekommen, das heißt er bekommt nur die 0,5 Gebühr, oder?

Re: Beschwerde Erbscheinsverfahren

Verfasst: 12.04.2019, 12:41
von AliceImWunderland
Hallo! :wink1
Ich habe nun auch eine Frage zu diesem Thema. Ich habe hier eine Akte zur Abrechnung auf dem Tisch und komme leider nicht weiter. Folgender Fall:
Es ist Beschwerde gegen einen Beschluss im Erbscheinsverfahren eingelegt worden. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung.

Ich kann hier eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG abrechnen. Soviel ist klar. Aber gibt es hier eine nichtstreitige Terminsgebühr, so wie die Terminsgebühr im normalen Verfahren der 1. Instanz, wenn im schriftlichen Verfahren entschieden wurde?

In der Entscheidungsbegründung steht: "Die gem. §§ 58 Abs. 1 59, Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gem. § 68 Abs. 1 S 2, 2. Hs. FamFG dem Senar zur Entscheidung angefallen" :kopfkratz

Wenn dort § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG erwähnt wäre, wäre die Sache für mich einfacher. Aber so...... :kopfkratz
Weiß jemand Rat?

Re: Beschwerde Erbscheinsverfahren

Verfasst: 12.04.2019, 14:17
von ...
M.E. entsteht hier keine Terminsgebühr, weil für das Verfahren keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. §32 FamFG schreibt nur vor, dass ein Termin angesetzt werden kann.

Re: Beschwerde Erbscheinsverfahren

Verfasst: 24.04.2019, 08:15
von AliceImWunderland
Tut mir leid für das späte "Danke". Bin gestern erst aus dem Urlaub wieder gekommen.