Kostenfestsetzung nach Freispruch

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Märry

#1

01.11.2006, 13:58

Hallo alle zusammen,
also, unser Mandant ist freigesprochen worden in einer Strafsache (sind ja immer alle unschuldig, ne? :wink: ).
Mein Chef war als Pflichtverteidiger beigeordnet und hat mir die Akte zwecks Abrechnung hingelegt.
Ich möchte hier aber die Wahlverteidigergebühren geltend machen zwecks Freispruch.
Nehme ich da den ganz normalen Antrag auf Kostenfestsetzung und mach einfach bei den Gebühren höhere geltend?
Gofi
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#2

01.11.2006, 14:07

Hallo,
bei einem Freispruch machen wir immer ein Anschreiben nebst Berechnung der Wahlverteidigergebühren selbst. Wir nehmen da nie den Vordruck, da dieser ja für den gerichtlich bestellten Verteidiger ist. Vor allem die Verzinsung der Kosten ab Eingang des Gesuchs in diesem Fall nicht vergessen.

Gruß Fiona :D
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Limette
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#3

10.11.2006, 14:12

...tschuldigung, eine Frage zu deiner Antwort Fiona, warum die Verzinsung ab Eingang des GEsuchs? nach § ?
Ich hatte auch schon mal nach dem Freispruch abrechnen müssen, habe auch Wahlverteidigergebühren
mit Pflichtverteidigergebühren angerechnet und als eine normalen Kostenfestsetzungsantrag rausgeschickt.
... an die Verzinsung hat keiner gedacht...
nun bin ich verunsichert :oops:


Liebe Grüsse
Märry

#4

10.11.2006, 18:08

Du, Limette, die Verzinsung hab ich glaub ich auch nicht... :roll:
Gofi
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#5

11.11.2006, 01:02

@Limette
nach 464 a Abs. 2 StPO, 464 b StPO mit Hinweis auf ZPO 104 Abs. 1
müßte es sein (hab jetzt gerade mein Buch Abrechnung des Strafverteidigers nicht zur Hand).

Gruß Fiona :wink:
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Tigra
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#6

13.11.2006, 15:17

Hallooo, so nach langem mal wieder hier.

Ich hab auch grad so ne sache vorliegen.

Ich versteh bloß grad nicht, warum rechnet ihr nach wahlverteidiger ab, wenn der ra als pflichtverteidiger bestellt wurde?
Nur wg. dem freispruch. hab nämlich da auch grad was abzurechnen und
versteh nicht wie...
wir wurden bestellt, hatten eine besprechung mit dem mdt., dann termin - und klar freispruch.
wie rechne ich das jetz ab? :oops:
Gofi
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#7

13.11.2006, 15:31

Hallo Sway,

mal § 52 und 43 RVG lesen.

Der Pflichtverteidiger kann von seinem Mandanten die Zahlung der Gebühren des Wahlverteidigers verlangen, wenn und soweit dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht (z. B. nach einem Freispruch)

Ist der Angeklagte freigesprochen worden, hat er einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse. In Höhe dieses Kostenerstattungsanspruches gegen die Staatskasse ist er leistungsfähig. Der Kostenerstattungsanspruch des freigesprochenen Angeklagten umfasst in aller Regel die Gebühren eines Wahlverteidigers in vollem Umfange.

Gruß Fiona :wink:
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#8

13.11.2006, 15:41

Hallo Fiona,
danke für die super schnelle antwort.
ja lesen :roll: im eifer des gefechts manchmal schwer zu realisieren.
aber danke... sowas hatte ich noch nie und hab ich auch noch nie gehört...
Also würde ich theo. die mittelgebühr von dem wahlvertr. nehmen oder
kann ich jetzt auch wenn der Ra sagt ich möchte aber 25 % über der mittelgebühr machen?

Wie siehts den aus mit der Besprechung mit dem Mdt.?
Nach vorbereitendem Verfahren sieht das mir nicht aus... Anklage und alles war ja schon erhoben.

Also fällt quasi eh nicht viel ab

nur die
Grundgeb 4100
verf.geb 4106
terminsgeb. 4108

entsteht durch den freispruch eine der zusätzlichen Gebühren?

Sorry für so viele fragen - aber wenn man schon mal wen kompetenten an der hand hat :titanic
Gofi
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#9

13.11.2006, 15:56

Die Rahmengebühren ermittelt Ihr doch anhand des § 14 RVG (Umfang u. Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit, Einkommens- u. Vermögensverhältnisse, Haftungsrisiko).
Die Mittelgebühr soll gelten und damit zur konkreten billigen Gebühr in den „Normalfällen“ werden, d. h., in den Fällen, in denen sämtliche, vor allem die in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind.
Sind keine Umstände erkennbar, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung rechtfertigen, entspricht also die Verteidigung in jeder Hinsicht dem Durchschnitt, so steht dem Verteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des einschlägigen Gebührenrahmens zu.

Eine extra Gebühr für den Freispruch gibt es nicht.

War der Mandant ggf. zu irgendeinem Abschnitt der Gebühren in Haft? Dann die in Ansatz gebrachten Gebühren mit Zusatz abrechnen. Oder hat RA länger als 5 Stunden an der HV teilgenommen? Da gibts extra war.

Wenn Ihr erst tätig wurdet, wenn die Anklage schon erhoben war, können keine Gebühren fürs Vorverfahren berechnet werden.

Gruß Fiona :wink:
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#10

13.11.2006, 16:00

ok hätte mich jetz auch schwer gewundert wg. dem Vorverfahren.

Danke für deine hilfe!!!! :D
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