Kostenfestsetzung nach Freispruch

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Manuela77
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#11

13.11.2006, 17:41

@Gofi: Vorsicht, die Zusatzgebühr für lange Verhandlungen kriegt nur der Pflichtverteidiger! Wenn du Wahlanwaltsgebühren abrechnest, kannste die Gebühr nich mit ansetzen. Dafür haste ja den Gebührenrahmen.
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Tigra
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#12

14.11.2006, 08:32

Guten morgen...

sorry, ich hab noch mal ne frage dazu, ich kann jetz aus dem Gesetz
nicht genau ablesen, warum der Pflichtverteidiger bei einem Freispruch die Wahlanwaltsgebühren erhält?!
Kann mir das nochmal jmd. erklären?! :oops:
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Manuela77
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#13

14.11.2006, 08:54

Die Pflichtverteidigergebühren kriegt er so oder so.

Wenn der Angeklagte freigesprochen wird, werden seine notwendigen Auslagen - und dazu gehören die Anwaltsgebühren, die ja dann als Wahlanwalt abgerechnet werden - der Staatskasse auferlegt. Der RA hat also nicht den direkten Anspruch auf die Wahlanwaltsgebühren gegen die Staatskasse, sondern der Angeklagte. Denn er hätte ja (theoretisch) seinen Anwalt selbst bezahlt und würde dieses Geld - seine notwendigen Auslagen also - von der Staatskasse erstattet bekommen.

Und weil die Angeklagten viele Mal schon Schulden bei der Staatskasse haben, rechnet diese gern die RA-Gebühren auf. Deshalb empfiehlt es sich, als beigeordneter RA auf jeden Fall erstmal die Pflichtverteidigergebühren abzurechnen. Mit den kann nicht aufgerechnet werden, weil sie dem RA aus der Staatskasse zustehen. Um dann noch den Rest zu den Wahlanwaltsgebühren zu bekommen, sollte man sich den Anspruch vom Angeklagten abtreten lassen und diese Abtretungserklärung gleich bei mit dem KFA einreichen. So dürfte man jedem Ärger aus dem Weg gehen.
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Manuela77
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#14

14.11.2006, 08:55

Achso, das mit den RA-Gebühren ergibt sich aus § 467 StPO.
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Tigra
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#15

14.11.2006, 08:58

nein nein, das war super erklärt.. danke, jetz hab ichs auch überrissen :)
Gofi
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#16

14.11.2006, 12:45

Hallo Manuela,

ja ja, das richtige lesen, :patsch
Mein Fehler, sorry, hast Recht mit der Zusatzgebühr, diese natürlich nur für den Pflichtverteidiger.

Gruß Fiona :wink:
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#17

02.11.2010, 09:16

hallo ihr lieben,
ich häng mich jetzt mal an diesen Thread an.

Wir haben einen Mandanten in einer Betrugssache vertreten. Vor Gericht haben wir nun einen Freispruch für unseren Mandanten erwirkt. Kosten trägt die Landeskasse. Ich soll jetzt Kostenfestsetzung beantragen.

4100 Grundgebühr
4106 Verfahrensgebühr
4108 Terminsgebühr

Ist das so korrekt?

Ich hab von meinem Chef ein Formular bekommen, welches ich ausfüllen soll. Hab das aber ehrlich gesagt noch nie gemacht

Wäre super, wenn mir jemand helfen könnte
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#18

02.11.2010, 09:34

Wenn ihr lediglich im gerichtlichen Verfahren tätig gewesen seid und nur ein Termin stattgefunden sowie der Mandant nicht inhaftiert war, ist das korrekt.

Verzinsung und Abtretungserklärung nicht vergessen. Aber hierzu findest du einige Threads im Forum.
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#19

02.11.2010, 10:19

Super, danke für die schnelle Hilfe. Ich muss jetzt aber doch nochmal was nachfragen.

Der Mandant ist so ein "Dauermandant" von uns, der ständig neue Sachen bringt. Der Strafbefehl in der Sache wurde an uns zugestellt, wir haben Einspruch eingelegt, dann kam die mündl. Verhandlung und der Freispruch.

Kann ich hier noch eine außergerichtliche Gebühr bzw. eine für den Einspruch geltend machen? Der Streitwert richtet sich dann nach Höhe der Geldstrafe (2.400 €)?

Oh mann, ich hab doch keine Ahnung von sowas :(
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#20

02.11.2010, 10:26

Wenn euch der Strafbefehl zugestellt wurde, seid ihr doch bestimmt schon im Ermittlungsverfahren - also vor der Zustellung des Strafbefehls - tätig gewesen. Sollte das so sein, bekommst du noch eine Gebühr nach 4104 VV RVG.

Eine extra Gebühr für den Einspruch bekommst du nicht, ebensowenig werden die Gebühren im Strafverfahren nach einem Streitwert berechnet (Ausnahme: Adhäsionsanträge).
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