sofortige Beschwerde im Arbeitsrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Darkeyes
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#1

08.04.2009, 11:42

Guten morgen an alle (oder doch eher Mahlzeit???)

komischer Fall hier.. ich versuche es kurz zu fassen:

Klage beim Arbeitsgericht, Termin
Klage wurde abgewiesen, da Gericht meint AG wäre zuständig.

Dagegen wurde vom Kläger (wir) sofortige Beschwerde eingereicht.
Verhandlungstermin.

Dann Entscheidung. Sof. Beschwerde wird abgeholfen.
Dann legt der Beklagte sofortige Beschwerde ein.
Sofortige Beschwerde wird nicht abgeholfen.

Sache geht ans LAG.
Beschwerde wird zurückgewiesen.
Sache geht wieder ans ArbG

Und dort gab es wieder einen Verhandlungstermin und einen Vergleich.

So das Prob. ist, dass ich nicht weiß, welche Gebühren für die sof. Beschwerde anfallen. Bin der Meinung dass 3200 VV hier in Betracht kommt und das 2x. Richtig??
Und für das LAG dann natürlich wieder 3200 VV. Also insgesamt 3 x 3200 VV.
Gibt es hier eine Anrechnung?
Leider hat uns das Gericht nur beim Vergleich den Gegenstandswert formlos mitgeteilt, sodass ich für die sofortige Beschwerde und für das LAG keinen Gegenstandswert habe, oder gilt der Gegenstandswert für alle Verfahrenszüge??

hier meine Musterabrechnung

ArbG

Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101
Nr. 2, 3100 VV RVG
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert ... € berücksichtigt -
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003, 1000 VV RVG
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003, 1000 VV RVG (Einigung über das Zeugnis / Mehrwert)
- Obergrenze § 15 III RVG 1 aus Wert 16.224,56 € berücksichtigt -

VERFAHREN SOFORTIGE BESCHWERDE I
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3200 VV RVG
Terminsgebühr § 13, Nr. 3202 VV RVG

VERFAHREN SOFORTIGE BESCHWERDE II

Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3200 VV RVG

LANDESARBEITSGERICHT
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3200 VV RVG

Kann das so stimmen? Vielleicht kann mir doch der ein oder andere helfen. Vielen Dank schon mal
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Grübchen
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#2

08.04.2009, 12:00

Spontan zwei Sachen

Ich würde den gleichen Wert nehmen.

Aber die GEbühr für die BEschwerde ist doch 3500 (0,5) und nicht 3200 ich guck noch mal nach.
LG Grübchen
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#3

08.04.2009, 12:02

Du hast ja scheinbar auch einen MEhrvergleich abzurechnen seh ich gerade. Ich versteh nur nich warum du da ne 3101 ansetzt. Sag mal die Streitwerte, dann rechne ich mal
LG Grübchen
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#4

08.04.2009, 12:05

Quatsch ist ja richtig mit der 3101 sorry
LG Grübchen
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#5

08.04.2009, 12:09

nein die Gebühr ist 3200, weil Vorbem. 3.2.1 Satz 1 Nr. 2 e:

"Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden ... 2. in Verfahren über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendeneten Entscheidungen .... e) im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, ....".

Deswegen komm ich auf 3200 VV. Oder lieg ich da falsch?
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gkutes

#6

08.04.2009, 12:19

also lt <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> gibt es die 3200 für beschwerden nach §§ 87ff ArbGG und nach § 92 ArbGG

für beschwerden nach §78 ArbGG gilt VV 3500

ich weiß leider nicht, was in den §§ drinsteht =) welche beschwerden habt ihr eingelegt?
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#7

08.04.2009, 13:50

ich weiß jetzt nicht so genau nach welchen §§ die sofortige Beschwerde gemacht wurden.

Fakt ist, dass die erste Beschwerde gegen einen Beschluss des ArbG eingelegt wurde, weil das Gericht der Meinung war, es sei nicht zuständig. Über sie sofortige Beschwerde hat dann das ArbG entschieden. Dieser "wird abgeholfen".

und gegen diesen Beschluss hat dann der Gegner Beschwerde eingelegt, worüber auch das ArbG enschieden hat, dass die Beschwerde "nicht abgeholfen" wird. In diesem Beschluss steht außerdem drin, dass die Beschwerde dem LAG zur Entscheidung vorgelegt wird.

So das ist alles was ich weiß. Bin ein wenig irritiert.
:oops:
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#8

08.04.2009, 16:01

:schieb
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