hi zusammen,
irgendwie steh ich grad voll aufm schlauch. folgender sachverhalt:
streitiges verfahren, termin hat stattgefunden, vergleich wurde geschlossen.
streitwert fürs verfahren wurde auf 356,00 festgesetzt, der streiterwert für den vergleich auf 837,00.
wir haben KFA gemacht und dort die terminsgebühr aus dem gesamten streitwert berechnet. nun kam der kfb und dort steht drin, dass das gericht die terminsgebühr nur nach dem geringeren verfahren angesetzt hat. kann das denn eigentlich stimmen? bin mir grad absolut nich sicher.
danke schon mal für eure hilfe.
lg sunny
hat das gericht richtig berechnet?
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hi sunny,
bin der meinung, dass terminsgebühr richtig angesetzt wurde. setze den vergleichsmehrwert auch nur bei der einigungsgebühr an.
da ich bisher diesbezüglich keine monierungen, seitens rechtspfleger, chefs o.ä. bekam, gehe ich davon aus, dass das korrekt ist.
lg
bin der meinung, dass terminsgebühr richtig angesetzt wurde. setze den vergleichsmehrwert auch nur bei der einigungsgebühr an.
da ich bisher diesbezüglich keine monierungen, seitens rechtspfleger, chefs o.ä. bekam, gehe ich davon aus, dass das korrekt ist.
lg
Liebe Grüße
Bärchi
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LS
1. Wird über einen Mehrvergleich verhandelt, fällt die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert sowohl der rechtshängigen als auch der nicht rechtshängigen Ansprüche an.
2. Einigen sich die Parteien nur auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits, nicht jedoch auch über weitere Ansprüche, die ebenfalls Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, umfasst die Kostenregelung des Vergleichs nur Gebühren nach dem Wert der rechtshängigen Ansprüche.
OLG Hamm, Beschl. v. 06.02.2007 – 23 W 274/06
AGS 2007, 399 = JurBüro 2007, 482 = OLGR Hamm 2007, 640 = juris (KORE 234702007)
1. Wird über einen Mehrvergleich verhandelt, fällt die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert sowohl der rechtshängigen als auch der nicht rechtshängigen Ansprüche an.
2. Einigen sich die Parteien nur auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits, nicht jedoch auch über weitere Ansprüche, die ebenfalls Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, umfasst die Kostenregelung des Vergleichs nur Gebühren nach dem Wert der rechtshängigen Ansprüche.
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sei froh, dass Kühe nicht fliegen können
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Die Terminsgebühr entsteht nach Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG bezüglich der nicht rechtshängigen Ansprüche nur, wenn auch Verhandlungen darüber geführt wurden. Sofern nur eine Protokollierung des Vergleichs erfolgt ist, entsteht keine Terminsgebühr, vgl. Nr. 3104 Abs. 3 VV RVG.
Ich würde daher sagen, dass der Vergleich über die nicht rechtshängigen Ansprüche nur protokolliert wurde. Was für eine Begründung hat das Gericht für die Absetzung angegeben? Habt ihr außergerichtliche Vergleichsgespräche mit der Gegenseite geführt?
Ich würde daher sagen, dass der Vergleich über die nicht rechtshängigen Ansprüche nur protokolliert wurde. Was für eine Begründung hat das Gericht für die Absetzung angegeben? Habt ihr außergerichtliche Vergleichsgespräche mit der Gegenseite geführt?
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Da der Streitwert des Vergleichs höher ist als der des restlichen Verfahrens, kann ja nur entweder ein anderes Verfahren oder ein Anspruch, der nicht rechtshängig war, miteinbezogen worden sein.Josie hat geschrieben:Wenn der Vergleichswert festgesetzt wird, kann dieser Wert doch nur für die Einigungsgebühr in Betracht kommen. Es wurden ja keine nicht rechtshängigen Ansprüche mit einbezogen, oder?
Ich würde der von 13 zitierten Rechtsprechung (Ziffer 1 seines Beitrags) zustimmen, die Ziffer 2 der Entscheidung war mir so nicht geläufig.
Ich würde in der Regel unterstellen, dass nicht "blind" ein Vergleich geschlossen wird, ohne darüber zu sprechen. Daher würde ich in der Regel die Terminsgebühr aus dem vollen Streitwert ansetzen.
Kommt aber darauf an, wie die Rechtspflegerin die Absetzung begründet hat.
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