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...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Smilie
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#11

03.04.2009, 11:21

Du bekommst 60,00 p+t - außergerichtlich, MV und KV
sieht komisch aus aber müsste hinkommen.
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rosa

#13

03.04.2009, 11:30

Gegenstandswert: 85.004,27 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 1,3 1.660,10 €
Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13, Nr.
3305 VV RVG 1,0 0,00 €
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 85.004,27 € 0,65 -830,05 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt
bestehen -
- Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG durchgeführt -
- Gebühr geht in Verfahrensgebühr auf. Pauschale Nr. 7002
VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen. -
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 1.660,10 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 2.490,15 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 60,00 €
Zwischensumme netto 2.550,15 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 484,53 €
zu zahlender Betrag 3.034,68 €



ich muss doch die GG auf die MB-VG anrechnen. kann sich doch keine andere Anrechnungsvorschrift ergeben... Moment ich gugge Kommentar.... schonmal SORRY falls es nich direkt klappt, komm dann heute abend nochma her...
Maximum
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#14

03.04.2009, 11:35

ich muss doch die GG auf die MB-VG anrechnen. kann sich doch keine andere Anrechnungsvorschrift ergeben... Moment ich gugge Kommentar.... schonmal SORRY falls es nich direkt klappt, komm dann heute abend nochma her...
Oki kein Stress! :)
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#15

03.04.2009, 11:48

Im RVG steht doch aber bei der Vorbemerkung 3 Abs. 4 drin:

"Sind mehrer Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend."

Das ist doch in diesem Fall die 1,3 VG und nicht die 1,0 MB, oder?

Ich mache das immer so, weil ich dachte das müsste man so machen, aber jetzt werde ich auch ganz verunsichert...
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#16

03.04.2009, 12:26

"Sind mehrer Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend."
Ich interpretier jetz mal so frei weg nach meinem Verständnis:

erst ist die GG entstanden, dann die VG fürs MV
=> also wird die GG auf die VG fürs MV angerechnet

DANN

VG fürs MV und dann VG fürs KV
=> also wird Gebühr für MV auf VG für KV angerechnet.
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Mandy

#17

15.04.2009, 15:56

Stehe seit einigen Wochen vor dem gleichen Problem.

Anrechnung der GG auf die MB Gebühr, danach Anrechnung MB-Gebühr auf die VG Gebühr streitiges Verfahren.

Jetzt kommt die Gegenseite mit dem Argument Vorb. 3 Abs. IV, Anrechnung GG auf die VG Gebühr streitiges Verfahren.

Der Rechtspfleger hat dem zugestimmt und KFB danach so erlassen:

1,0 MB Gebühr = 0 € da in VG Gebühr streitiges Verfahren aufgegangen
Postpauschale etc. bleiben bestehen

1,3 VG Gebühr
Anrechnung GG 0,65
Auslagen + MwSt.

Ich hab irgendwie meine Probleme mit dieser Entscheidung.
Phantast
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#18

16.04.2009, 09:34

Ups, hier werden zwei Probleme vermischt:

1. (@ Maximun+Mandy) Die in der Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3.3.4 VV-RVG genannten "mehreren Gebühren" beziehen sich auf mehrere Geschäftsgebühren, nicht auf mehrere Verfahrensgebühren. Es ist daher ide "letzte" Geschäftsgebühr mit der "ersten" Verfahrensgebühr zu verrechnen.
Mehrere Geschäftsgebühren in einer Angelegenheit dürften allerdings recht selten sein.

2. Anzuwenden sind alle Anrechnungsregeln:
- Vorbem. 3.3.4 = GeschGeb (2300) auf (erste) VerfGeb. (3305)
- 3305 Anm. = MahnVerfGeb (3305) auf nachfolgende gerichtl. VerfGeb (3100)


@Serafine75: Bei deinem GW ergibt sich dann:

Außergerichtliches Verfahren
1,3 Geschäftsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV (Wert: 85.004,27 Euro) 1.660,10 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro
Umsatzsteuer (MwSt) Nr. 7008 VV (19,00 %) 319,22 Euro
------------------
Zwischensumme 1.999,32 Euro

Gerichtliches Mahnverfahren
1,0 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3305 VV (Wert: 85.004,27 Euro) 1.277,00 Euro
0,65 Anrechnung gem. Vorbemerkung 3 (4) VV (Wert: 85.004,27 Euro) -830,05 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro
Umsatzsteuer (MwSt) Nr. 7008 VV (19,00 %) 88,72 Euro
------------------
Zwischensumme 2.554,99 Euro

Gerichtliches Verfahren
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV (Wert: 85.004,27 Euro) 1.660,10 Euro
1,0 Anrechnung gem. Nr. 3305 Anmerkung VV (Wert: 85.004,27 Euro) -1.277,00 Euro
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV (Wert: 85.004,27 Euro) 1.532,40 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro
Umsatzsteuer (MwSt) Nr. 7008 VV (19,00 %) 367,75 Euro
------------------
Endsumme 4.858,24 Euro
============
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#19

16.04.2009, 09:42

@Serafine:
Hab eben gesehen, ist wohl keine TG angefallen. Dann schaut der letzte Block wie folgt aus:

Gerichtliches Verfahren
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV (Wert: 85.004,27 Euro) 1.660,10 Euro
1,0 Anrechnung gem. Nr. 3305 Anmerkung VV (Wert: 85.004,27 Euro) -1.277,00 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro
Umsatzsteuer (MwSt) Nr. 7008 VV (19,00 %) 76,59 Euro
------------------
Endsumme 3.034,68 Euro
============
rosa

#20

16.04.2009, 09:50

Die in der Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3.3.4 VV-RVG genannten "mehreren Gebühren" beziehen sich auf mehrere Geschäftsgebühren, nicht auf mehrere Verfahrensgebühren. Es ist daher ide "letzte" Geschäftsgebühr mit der "ersten" Verfahrensgebühr zu verrechnen.
Mehrere Geschäftsgebühren in einer Angelegenheit dürften allerdings recht selten sein.
:idea: :thx
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