Abrechnung Revisionsverfahren - Korrespondenzanwälte

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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angel30
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#1

31.03.2009, 12:59

Hallo,

ich könnte mal einen kurzen Rat gebrauchen. Wir haben hier einen Fall vorm BGH, unsere Mandantschaft wollte aber das unser RA dem BGH Anwalt weiter beraten zur Seite steht, wir haben SS vorbereitet und sind auch beim Termin angewesen. Ich habe mir folgende Rechnung an MDT überlegt und frage mich ob ich das so machen kann:

1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3400
0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 (Schriftsätze)
Tage- Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005
Reisekosten
Auslagenp.
zzgl. MwST.

Was sagt ihr geht das, ich finde in keinem meiner Bücher ein Beispiel in dem die beiden Gebühren nebeneinander stehen. Bin aber der Meinung da unser Mandant und dazu beauftragt hat und wir ja auch das gesamte Verfahren mit geführt haben sind die Gebühren gerechtfertigt, ebenso das Abwesenheitsgeld und Reisekosten, nur die Terminsgebühr setze ich nicht an, da unser RA ja vorm BGH nicht auftreten kann sondern nur dabei war.

Danke schon mal lg
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Josie
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#2

31.03.2009, 14:40

Würde ich auch so abrechnen, außer die 3404 würde ich nicht in Rechnung stellen.
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angel30
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#3

31.03.2009, 14:46

Danke.

Du meinst die Nr. 3403, aber warum nicht, die Nr. 3400 beschränkt sich ja nur darauf das wir Schreiben weiterleiten an Mdt und wir haben ja auch SS fürs BGH mit erstellt, weil wir dazu beauftragt waren, also steht uns doch mehr zu als nur Nr. 3400, sehe ich zumindest so. Aber ich weiß halt nicht genau ob ich das so abrechnen darf?!
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