...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Bubbles
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#1
26.03.2009, 10:49
Hallo,
ich brauche nur mal kurz eure Bestätigung bzw. eine Richtigstellung:
Ich habe 3 Zwangssicherungshypotheken eintragen lassen und kann daher
jeweils die RA-Gebühren verlangen und richte mich bzgl. des GW nach § 25 RVG?
und:
Ich habe 4 weitere vollstreckb. Ausfertigungen beantragt, also kann ich auch diese
jeweils abrechen? Ich nehme als GW die Hauptforderung?
Sind ja immer besondere Angelegenheiten nach § 18 RVG...
![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)
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Kordu
#2
26.03.2009, 11:18
Bubbles hat geschrieben:Ich habe 3 Zwangssicherungshypotheken eintragen lassen und kann daher jeweils die RA-Gebühren verlangen und richte mich bzgl. des GW nach § 25 RVG?
Genau!
Bubbles hat geschrieben:Ich habe 4 weitere vollstreckb. Ausfertigungen beantragt, also kann ich auch diese jeweils abrechen? Ich nehme als GW die Hauptforderung?
Nach § 18 Nr. 7 RVG ist das eine besondere Angelegenheit.
siehe auch hier:
http://books.google.de/books?id=I9LFDre ... &ct=result
Allerdings würde ich sagen, dass - obwohl vier weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt wurden - nur eine abgerechnet werden kann. Es sind doch nicht verschiedene Urteile o.ä.? Oder?
Aber das ist nur meine persönliche "gefühlte" Aufassung.
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Bubbles
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#3
26.03.2009, 11:32
Also ich habe ein VU und ein KFB und habe jeweils 2 weitere beantragt...
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Kordu
#4
26.03.2009, 13:43
Gut ... Dann würde ich die Gebühr 2 x abrechnen. Einmal für die weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen des VUs und einmal bezüglich des KFBs oder einmal aus den zusammengerechneten Werten? *am Kopf kratz*
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Bubbles
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#5
31.03.2009, 21:41
Aber ich zahl doch auch viermal GK... ich werd jetzt gefühlsmäßig einfach die Gebühr 2x abrechnen...
Danke euch...