Hallo,
ich brauche mal eure Hilfe. Wir haben einen Streitwertbeschluss vom OVG, in dem der Streitwert für vier Mandanten a 15.000 €, also auf 60.000 € festgesetzt wurde. Meine Chefin meint, wir könnten trotzdem noch die Erhöhung nach 1008 VV abrechnen, ich bin da aber anderer Meinung. Was ist nun Richtig?
Danke im Voraus
Erhöungsgebühr trotz zusammengerechneter GW?
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- LuzZi
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, das hab ich hier nun neulich auch gelernt. Wenn der Streitwert zusammengerechnet wurde, keine Erhöhung.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Danke, das ist auch meine Meinung. Aber wo kann ich das finden, um es meiner chefin zu beweisen?
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Die Erhöhung gibts nur, wenn es um denselben Gegenstand geht. Offensichtlich handelt es sich bei Dir aber um vier (gleiche) Gegenstände, weshalb das Gericht diese zusammengerechnet hat.
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Es war ein Klageverfahren, bei dem wir die vier Kläger vertreten haben. In meinem Kommentar kann ich dazu auch nichts finden.
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Hast Du den Enders?
Hier steht (12. Aufl.): Rn. 322: "... Wird er RA wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses, also wegen desselben Gegenstandes, tätig, ist Nr. 1008 VV RVG anzuwenden.
Wird der RA in derselben Angelegenheit für mehrere Personen/Auftraggeber tätig, haben aber die einzelnen Auftraggeber jeweils eigene Rechte/eigene Ansprüche, ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe und Nr. 1008 VV RVG ist nicht anzuwenden. In diesen Fällen werden die einzelnen Ansprüche der einzelnen Mandanten addiert und die gebühren berechnen sich aus der Summe der Werte (§ 22 Abs. 1 RVG)."
Hier steht (12. Aufl.): Rn. 322: "... Wird er RA wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses, also wegen desselben Gegenstandes, tätig, ist Nr. 1008 VV RVG anzuwenden.
Wird der RA in derselben Angelegenheit für mehrere Personen/Auftraggeber tätig, haben aber die einzelnen Auftraggeber jeweils eigene Rechte/eigene Ansprüche, ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe und Nr. 1008 VV RVG ist nicht anzuwenden. In diesen Fällen werden die einzelnen Ansprüche der einzelnen Mandanten addiert und die gebühren berechnen sich aus der Summe der Werte (§ 22 Abs. 1 RVG)."
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siehe VV 1008 RVG:
"(1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist" - also nicht, wenn mehrere Einzel-Werte vorhanden
sind, die nach § 22 RVG zusammengerechnet werden.
siehe <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, RdNr. 127 ff. zu VV 1008
"(1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist" - also nicht, wenn mehrere Einzel-Werte vorhanden
sind, die nach § 22 RVG zusammengerechnet werden.
siehe <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, RdNr. 127 ff. zu VV 1008