evtl. Zusatzgebühr im Strafverfahren?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Inselbiene

#1

17.03.2009, 15:43

Hallo, ich soll in einer Akte prüfen, ob wir noch eine Zusatzgebühr oder so bekommen könnten. Folgender Sachverhalt:

Wir waren in einer Strafsache für den Angeklagten tätig. Diesem wurden wir als Verteidiger gem. § 140 Abs. 2 StPO bestellt. Der Angeklagte ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Zu den Mandantenterminen war ein Dolmetscher anwesend, ebendso bei der Gerichtsverhandlung.

Ich würde hier ganz normal die Gebühren für einen Pflichtverteidiger gegenüber dem AG abrechnen (Verfahren wurde unter der Bedingung der Erfüllung einer Auflage eingestellt). Die Gebühren für den Pflichtverteidiger sind ja feste Gebühren, so dass ich da nicht höher gehen kann. M.E. kann ich aber auch keine Zusatzgebühr nehmen. Vielleicht gibt es aber doch noch eine Vorschrift die ich nicht kenne :oops:
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#2

17.03.2009, 15:55

Wofür denn? Weil die Kommunikation schwierig war oder was? Manche Anwälte kommen auf Ideen... :shock:

Die PV-Vergütung hat nun mal Pauschal-Charakter, da kommt es auf den tatsächlichen Aufwand nicht an. Das ist dann eben manchmal weniger, als man eigentlich verlangen müßte, und manchmal mehr.

Die einzige Möglichkeit wäre eine Pauschvergütung, aber dafür sehe ich hier die Voraussetzungen bei weitem nicht.

Btw: Wenn Du danach fragst, was sonst noch abgerechnet werden könnte, wäre es schon hilfreich, erstmal mitzuteilen, was abgerechnet wurde. :D
Micsi11
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#3

18.03.2009, 15:03

Ich verstehe hier auch nicht wofür. Meinst du vielleicht für die Einstellung? Aber die erfolgte ja im Termin. Für die gibt es also auch keine Zusatzgebühr.
schatz
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#4

18.03.2009, 15:30

Du kannst eine zusätzliche Gebühr geltend machen. Und zwar gibts die nur in Pflichtverteidigung....

Wenn der Gerichtstermin über 5 Stunden angedauert hat....

Ist Quasi wie die Abwesenheitsgebühr.... Ich such die mal die VV-Nr. raus, hab die grad nicht zur hand.

Wie lang war denn der Gerichtstermin?
Zuletzt geändert von schatz am 18.03.2009, 15:38, insgesamt 1-mal geändert.
schatz
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#5

18.03.2009, 15:38

Also, zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 (Terminsgebühr)
Gerichtsstermin länger

- als 5 - 8 Stunden, gemäß VV-Nr.: 4110, da bekommst du 92,00 EURO
- als 8 Stunden, gemäß VV-Nr.: 4111, da bekommst du 184,00 Euro mehr.

Falls der Mandant im Gefängnis war, fällt die Gebühr mit Zuschlag an zum Beispiel 4105, 4107, 4109.

Hoffe das beantwortet deine Frage.
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#6

18.03.2009, 15:42

Zusätzliche Gebühren gibt es, wenn der PV mehr als 5 Stunden bzw. mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Fürs Amtsgericht 4110 bzw. 4111. Hat mit Abwesenheit aber nix zu tun. Aber darauf wäre Inselbiene sicher auch allein gestoßen, wenn das einschlägig wär. Schließlich sucht sie ja ganz verzweifelt (und ich schätze, im Gesetz *g*)

Edit: VV-Nrn korrigiert.
Zuletzt geändert von Adora Belle am 18.03.2009, 15:52, insgesamt 1-mal geändert.
schatz
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#7

18.03.2009, 15:47

:klugscheiss
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