Hallo liebe Foreno's =)
Ich habe ein kleines Problemchen. Für die meisten unter euch womöglich ein Klacks ...
es ist ein gerichtliches Verfahren anhängig. Unser Mandant wird aufgefordert Auskünfte über sein Vermögen zu erteilen, damit die GGS den Unterhalt berechnen kann.
Streitwertbeschluss: 1.000,00 EUR
Nun wurde dieser berechnet und Klage wegen Trennungsunterhalt eingereicht.
Ensteht nun 1x die Verfahrensgebühr aus dem Gesamtgegestandswert oder 2x Verfahrensgebühr zum jeweiligen Streitwert?
In dem Verfahren bzgl. der Auskunft wurde terminiert. RA war dort. Wenn nun nur eine Verfahrensgebühr anfällt, würde ein weiterer Termin zur Trennungsunterhaltssache ja quasi garnicht mehr "honoriert".
Was ist richtig? Gibts das evtl. irgendwo zum Nachlesen?
Ganz ganz lieben Dank schon einmal im Voraus!
LG j3NN
Auskunftsstufe & Klage wg. Trennungsunterhalt eine Sache
- j3NN
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Was ist der Unterschied zwischen Gott und Juristen? - Gott denkt nicht, dass er Jurist ist.
Treffen sich zwei Anwälte. Sagt der eine: "Wie geht's?"
Sagt der andere: "Ich kann nicht klagen."
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- Pepples
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Das ist ne sog. Stufenklage. Die Streitwerte werden zum Schluss addiert und daraus enstehen dann alle Gebühren.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
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Nach § 44 GKG werden die Gebühren nur aus dem höheren Gegenstandswert berechnet.
Ist aber z. B. eine Gebühr in der streitwertniedrigeren Stufe entstanden und entsteht diese Gebühr in der streitwerthöheren Stufe später nicht mehr, so wird die Gebühr aus dem niedrigeren Streitwert berechnet.
Wir hatten z. B. mal eine Stufenklage, da wurde gegen das Urteil der ersten Stufe Berufung eingelegt. In der zweiten Stufe gab es keine Berufung. Die Gebühren für die Berufung mussten wir dann aus dem niedrigeren Wert berechnen.
Ist aber z. B. eine Gebühr in der streitwertniedrigeren Stufe entstanden und entsteht diese Gebühr in der streitwerthöheren Stufe später nicht mehr, so wird die Gebühr aus dem niedrigeren Streitwert berechnet.
Wir hatten z. B. mal eine Stufenklage, da wurde gegen das Urteil der ersten Stufe Berufung eingelegt. In der zweiten Stufe gab es keine Berufung. Die Gebühren für die Berufung mussten wir dann aus dem niedrigeren Wert berechnen.
- j3NN
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Daaaaaaaaaaaaaaaaaaankeschön!
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