Außergerichtliche Gebühr bei Auskunftsschreiben

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Mona84
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#1

16.03.2009, 17:14

Liebe Kolleginnen,

ich habe eine Frage in einer Unterhaltsrechtsangelegenheit:
Der Mandant ist gerade volljährig geworden. Der Vater verdient sehr gut (Offizier bei der Bundeswehr) und wird vermutlich für den Erwachsenenunterhalt alleine aufkommen müssen.
Die Mutter verdient nach unserer Kenntnis knapp um den Selbstbehalt, ggf. etwas darüber oder darunter.
Die Einkommensunterlagen des Vaters liegen meinem Chef vor, die Mutter ist zwar anwaltlich vertreten, hat auf unser Auskunftsschreiben bislang noch nicht reagiert.
Nunmehr hat mich mein Chef gebeten, eine Nachfrist zu setzen, und da sich die Kindesmutter in Verzug befindet, auch unsere Rechtsanwaltsgebühren in Rechnung zu stellen.
Ich habe jedoch keine Ahnung, in welcher Höhe ich diese ansetzen soll, da ja die Mutter vermutlich überhaupt keinen Unterhalt zahlen müssen.
Für Anregungen wäre ich dankbar.
Mfg mona
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gabrielle
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#2

16.03.2009, 17:49

es geht aber um den Auskunftsanspruch und für den bekommst Du ja auch die Gebühr, als Wert ist der 1/10 bis maximal 1/2 des Wertes des Unterhaltsanspruches (Jahreswert). Je weniger über das Einkommen der Ehefrau bekannt ist, desto höher ist der Gegenstandswert anzusetzen. Zur Not würde ich den Mindestunterhaltsbetrag als Jahresbetrag ansetzen und davon entsprechend quoteln.

LG
gabrielle
Mona84
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#3

20.03.2009, 14:24

:thx Vielen Dank, deine Antwort hat mir sehr geholfen.

Liebe Grüße

mona84
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