Streitwert

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Karin123
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#1

11.03.2009, 14:06

Kläger klagt auf Zahlung von 12.000 €

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens und vor einen Termin zahlt der Beklagte 12.000 €. Dem Beklagten fällt aber auf, dass er 4.000 € zuviel gezahlt hat.
Dem Kläger fällt auch auf, dass der Beklagte tatsächlich zuviel gezahlt hat, denn von dem ursprünglichen Klageantrag war nicht alles berechtigt.

Der Beklagt erhebt also Widerklage auf Rückzahlung von 4.000 €.

Im Termin vergleicht man sich auf Rückzahlung von 3.000 €.

Und ich darf das jetzt abrechnen.

Verfahrensgebühr zu einem Wert von 12.000 €

Hier dürfte § 45 Abs. 1 S. 3 GKG
Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend
zutreffen.


Wie sieht es aber bei der Termins und Einigungsgebühr mit dem wert aus?
Xuka
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#2

11.03.2009, 14:09

Hier dürfte § 45 Abs. 1 S. 3 GKG
Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend
zutreffen.
Seh ich auch so. Die TG und EG dürften dann nur aus dem Wert von € 4.000,00 angefallen sein, da dieser Wert zum Termin noch streitig war.
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jojo
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#3

11.03.2009, 14:20

Fast wie Xuka: Ich würde nur noch gucken, ob da mal so und ggf wann über die Sache gesprochen worden ist.
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Karin123
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#4

12.03.2009, 10:06

jojo hat geschrieben:Fast wie Xuka: Ich würde nur noch gucken, ob da mal so und ggf wann über die Sache gesprochen worden ist.
Und dann?
Xuka
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#5

12.03.2009, 10:08

Falls ihr zu einem früheren Zeitpunkt über die Sache gesprochen habt, löste dies evtl. eine Terminsgebühr aus einem höheren Streitwert aus.
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jojo
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#6

12.03.2009, 11:16

Sic !
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