Abrechnung Bewährungswiderrufsverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Steph
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#1

10.03.2009, 14:50

Hallo ihr Lieben,

meine Chefin wurde in einem Widerrufsverfahren zur Pflichtverteidigerin bestellt und ich habe die Sache jetzt abgerechnet. Es fand hier aber kein Termin statt. Angesetzt habe ich eine Grundgebühr nach 4100 sowie Verfahrensgebühr nach 4200.

Jetzt kam vom Gericht die Monierung, dass die Grundgebühr nicht entsteht, da diese nach Ansicht des Rechtspflegers nur in Straf- und Bußgeldsachen jedoch nicht für die Strafvollstreckung entsteht und für dieses Verfahren nur die Gebühren nach Nr. 4200 geltend gemacht werden können. Des Weiteren handelt es sich um Erstattungsverfahren und nicht um ein Festsetzungsverfahren, so dass auch keine Verzinsung der Gebühren beantragt werden kann. :?

Jetzt meine Frage, kann ich die Grundgebühr abrechnen oder muss ich diese tatsächlich zurücknehmen. Ich habe mich vorher im Forum schon mal umgesehen nach möglichen Antworten, jedoch habe ich kein endgültiges Ergebnis gefunden. Die Meinungen gehen irgendwie auseinander.

Für schnelle Antworten wäre ich dankbar. :D
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Adora Belle
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#2

10.03.2009, 15:45

Steph hat geschrieben:nach Ansicht des Rechtspflegers
Das is ein bissel süß. *g* Aber ich will Dir natürlich ernsthaft antworten: Die GG fällt in der Strafvollstreckung nicht mehr an. Das ergibt sich aus der Gesetzes-Systematik - wenn es anders wäre, müßte sie VOR den Abschnitten 1 bis 3 geregelt sein.

Auch mit der Verzinsung hat der RPfl leider recht - PV-Vergütung wird nicht verzinst.
Steph
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#3

10.03.2009, 16:25

Also ich will ja jetzt nich lügen, aber ich bin der Meinung, dass wir schon Kfb hatten, wo die Zinsen gleich mit ausgerechnet wurden und anschließend auch die die LZK ausgezahlt wurde. Jetzt bin ich ja leicht verwirrt. :roll:

Wo könnte ich das nachlesen mit der Grundgebühr??
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#4

10.03.2009, 16:38

In jedem Kommentar oder RVG-Handbuch.

Zinsen habt Ihr evtl. mal bekommen bei einem Freispruch, wenn die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Mandanten = Freigesprochenen zu erstatten hatte? Bei PV wie gesagt nicht vorgesehen. Wenn das doch passiert ist, war es ein Versehen 8)
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Little_Justitia
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#5

10.03.2009, 18:33

Adora Belle hat geschrieben:
Steph hat geschrieben:nach Ansicht des Rechtspflegers
Das is ein bissel süß. *g* Aber ich will Dir natürlich ernsthaft antworten: Die GG fällt in der Strafvollstreckung nicht mehr an. Das ergibt sich aus der Gesetzes-Systematik - wenn es anders wäre, müßte sie VOR den Abschnitten 1 bis 3 geregelt sein.

Auch mit der Verzinsung hat der RPfl leider recht - PV-Vergütung wird nicht verzinst.


:genau
[align=center][url=http://www.imgbox.de][img]http://www.imgbox.de/users/public/images/f53221b83.png[/img][/url][/align]

[align=center][color=#FF40BF]Ein Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln:
Erstens: Durch Nachdenken - das ist der edelste.
Zweitens: Durch Nachahmen - das ist der leichteste.
Drittens: Durch Erfahrung - das ist der bitterste.[/color][/align]
Steph
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#6

11.03.2009, 09:02

Naja dann werde ich wohl meinen Antrag ändern müssen... :(

Aber trotzdem danke für die schnelle Hilfe
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