Nach ger.Vergleich/Urteil Zahlungsaufforderung abwarten?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Gerry
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#1

04.03.2009, 11:08

Allgemeine Frage:
Ist es eigentlich üblich, dass die Partei, welche obsiegt bzw. Zahlungen erhalten soll, nach einem gerichtlichen Vergleich oder Urteil und dem dann abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren der gegnerischen Partei noch eine Zahlungsaufstellung mit der Bitte um Überweisung des Betrages X auf Konto X zusendet oder gibt es hier auch Anwälte bzw. Parteien, die dann direkt vollstrecken, also erwarten, dass man unaufgefordert sofort bezahlt?
Inselbiene

#2

04.03.2009, 11:11

Wir schicken erst eine Zahlungsaufforderung, merken aber an, dass wir, wenn keine Zahlung erfolgt, Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.
rosa

#3

04.03.2009, 11:12

ähm ich versteh den hintergrund der frage nich so ganz? welchen sinn hat sie?? welchen beruf hast du denn???
Zahlungsaufstellung mit der Bitte um Überweisung des Betrages X auf Konto X zusendet oder gibt es hier auch Anwälte bzw. Parteien, die dann direkt vollstrecken, also erwarten, dass man unaufgefordert sofort bezahlt?
1. vollstreckungsandrohung gibts gleiche geld wie ne vollstreckung is aber schneller und einfacher, also mach ich immer erst ne androhung, außerdem bin ich ja ein netter mensch und schick nich gleich den GVZ
2. "unaufgefordert" zahlt is ja auch leicht übertrieben! ein gerichtsverfahren das mit einem urteil endet dürfte doch dann langsam ma aufforderung genug darstellen oder nich?
Xuka
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#4

04.03.2009, 11:12

Wir fordern immer noch einmal auf, da die meisten unserer Schuldner schon auf Grund dieser Aufforderung zahlen. Hab aber auch schon erlebt, dass die Gegenseite vorher nicht auffordert. Kommt halt ganz drauf an, wie eilig es der Mdt. mit der Beitreibung der Forderung hat.
Staubfinger

#5

04.03.2009, 11:12

Wir fordern zur Zahlung auf und drohen bei Nichtzahlung bis zum ... ZV an.
Gerry
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#6

04.03.2009, 12:41

Immi hat geschrieben: 1. vollstreckungsandrohung gibts gleiche geld wie ne vollstreckung is aber schneller und einfacher, also mach ich immer erst ne androhung, außerdem bin ich ja ein netter mensch und schick nich gleich den GVZ
2. "unaufgefordert" zahlt is ja auch leicht übertrieben! ein gerichtsverfahren das mit einem urteil endet dürfte doch dann langsam ma aufforderung genug darstellen oder nich?
Es geht hier einfach darum, wie fair die Parteien nach einem Vergleich oder Urteil miteinander umgehen.

Um die gesamte Forderung zu überschauen, muss man aber eben den KFB abwarten bzw. ob der Gegner RP-Erinnerung oder SB einlegt. Da vergehen nun mal schnell einige Wochen.

Ich finde es nicht sehr fair, wenn man in diesem Bereich sofort über eine "Vollstreckungsandrohung" ohne vorherigen Zahlungshinweis gleich eine 0,3-Gebühr abkassiert.
Xuka
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#7

04.03.2009, 12:47

Die klassische Vollstreckungsandrohung kann man doch auch erst rausschicken, wenn die zweiwöchige Wartefrist nach § 798 ZPO abgelaufen sind. Da diese mit Zustellung an den Zahlungspflichtigen zu laufen beginnt, weiß der Zahlungspflichtige also zwei Wochen bevor er ne Vollstreckungsandrohung bekommt, dass er zu zahlen hat. Ich finde, dass ist ausreichend Zeit.

Was den Vergleich angeht. Entweder man einigt sich auf eine Zahlungsfrist oder aber der zu zahlende Betrag ist sofort fällig. Da muss man halt beim Vergleichsschluss berücksichtigen, ob der Mandant sofort zahlen kann oder eben nicht.
Gerry
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#8

04.03.2009, 13:54

Sehe ich ja alles ein. :)

Nur ist eben erst nach der "Rechtskraft" des KFB die Gesamtsumme x bekannt. Man kann natürlich schon zuvor die Hauptforderung überweisen, nur ist das wenig effizient und der Gläubiger bekommt ja einen netten Zinssatz i.H.v. 5 bzw. 8% über dem BZS.
Xuka
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#9

04.03.2009, 14:00

Es gibt nur 5%-Punkte über Basiszinssatz beim KFB.

Wenn man als Schuldner weiß, dass man keine Erinnerung/Beschwerde gegen den KFB einlegen wird, kann man die Forderung auch bezahlen.

Der Gläubiger wird seinerseits nämlich nur Erinnerung/Beschwerde gegen den KFB einlegen, wenn ihm zu wenig festgesetzt worden ist. Es ist m. E. unschädlich, wenn der Schuldner bereits vorab diesen zu niedrig festgesetzten Betrag nebst Zinsen bezahlt hat.
Gerry
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#10

05.03.2009, 01:04

Xuka hat geschrieben:Es gibt nur 5%-Punkte über Basiszinssatz beim KFB.
Hat jemand von mehr als 5% beim KFB gesprochen?

Zitat:"...Man kann natürlich schon zuvor die Hauptforderung überweisen, nur ist das wenig effizient und der Gläubiger bekommt ja einen netten Zinssatz i.H.v. 5 bzw. 8% über dem BZS."
Xuka hat geschrieben: Wenn man als Schuldner weiß, dass man keine Erinnerung/Beschwerde gegen den KFB einlegen wird, kann man die Forderung auch bezahlen.
Klar.
Xuka hat geschrieben: Der Gläubiger wird seinerseits nämlich nur Erinnerung/Beschwerde gegen den KFB einlegen, wenn ihm zu wenig festgesetzt worden ist. Es ist m. E. unschädlich, wenn der Schuldner bereits vorab diesen zu niedrig festgesetzten Betrag nebst Zinsen bezahlt hat.
Natürlich ist es unschädlich, aber die endgültigen Kosten stehen nun mal noch nicht fest und es muss somit evtl. doppelt überwiesen/gearbeitet werden. Genau darum geht es hier doch...
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