Differenztheorie; Beschwerde Strafv. + Teilfreispruch

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Marri
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#1

02.03.2009, 11:33

Moin Moin,

ich bräuchte mal Hilfe, um meine Gedankengänge ein wenig zu ordnen. Die gehen gerade kreuz und quer. Ich bin verwirrt. Sehr sogar.

Wir sind Pflichtverteidiger und unser Mandant war in Haft.
Unserem Mandanten wurden 52 Straftaten zu Last gelegt und in 49 Fällen wurde die Hauptverhandlung eröffnet. Er wird nicht wegen allen Taten verurteilt werden.

Es gab die ersten Termine und nach einigen Terminen wurde der Haftbefehl neu gefasst und der Vollzug unter Auflagen ausgesetzt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt und diese wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.


1. Wie rechne ich die Beschwerde ab?
Es gibt ja keine gesonderte Gebühr für die Beschwerde. Ich bin beim googeln auf die Differenztheorie gestoßen.
Verstehe ich richtig, dass ich hier einmal die Gebühren für das Verfahren normal berechnen und einmal erhöht (für die Beschwerde) berechnen muss und dann die Differenz zwischen diesen beiden Gebühren auf das Beschwerdeverfahren entfällt und diese die Staatskasse zu tragen hat plus die normalen Gebühren für den Rest des Verfahrens?

Bei Pflichtverteidigung kann ich die Gebühren doch gar nicht erhöhen, also dürfte das doch nur für die Wahlverteidigung gelten? Geht da gar nichts und es ist doch mit in der Verfahrensgebühr drin?


2. Bei der Auseinandersetzung mit der Differenztheorie bin ich auch darauf gestoßen, dass man bei Teilfreispruch anders abrechnet. War mir bisher nicht bekannt.

Muss ich dass dann so rechnen (habe ich so in einem anderen Forum gefunden und verstehe wie ich es rechnen muss. Denke ich zumindest):

• Gebühren für Gesamtverfahren (80 % der Höchstgebühren) minus 40 % der Höchstgebühren = Gebühren für Teilfreispruch

• Gebühren für den Teilfreispruch mal Pflichtverteidigergebühren geteilt durch Gebühren für Gesamtverfahren = anteilige Pflichtverteidigergebühren

• Gebühren für Teilfreispruch minus anteilige Pflichtverteidigergebühren = Gebühren für Teilfreispruch mit teilweiser Anrechnung

• Aus den Gebühren für den Teilfreispruch mit teilweiser Anrechnung berechne ich noch die Mehrwertsteuer und dass ist dann das, was ich von der Staatskasse verlangen kann.

Die Verurteilungen rechne ich dann aber ganz normal nach Pflichtverteidigung ab, so dass ich am Ende beides zusammenrechne?

Ich habe bisher für das Verfahren immer ganz normale Pflichtverteidigerrechnungen als Vorschuss gemacht. Ich würde dass dann so machen, dass ich am Ende des Verfahrens eine Rechnung eben halt unter Berücksichtigung der Freisprüche machen würde.

:(
Meine Meinung steht fest. Bitte verwirren Sie mich nicht mit Tatsachen.
Vielen Dank.
Mops
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#2

02.03.2009, 21:27

für die beschwerde gibt es nichts extra.

wegen der Differenztheorie:

So einfach wie von dir oben beschrieben ist es nicht mehr. Früher konnte man einfach das Verhältnis Anzahl der verurteilten Straftaten und Anzahl der Freisprüche berechnen und hat damit irgendwie den Teilfreispruch abgerechnet. z.B. zwei Straftaten, einmal Freispruch, einmal Verurteilung. Dann konnte man die hälftigen Wahlanwaltsgebühren abzüglich die hälftigen Pflichtverteidigerkosten geltend machen. Ist aber nicht mehr so.

Jetzt kommt es darauf an, welche Kosten entstanden wären, wenn RA allein wegen der Straftaten beauftragt worden wäre, die zum Freispruch führten. I.d.R. ist das aber schwer nachzuweisen.

Bei 49 Anklagepnkten hab ich da schon ein Problem. Waren es alles ähnliche Vorwürfe und hinsichtich wievieler Straftaten erfolgte denn ein Freispruch?
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