Abrechnung außerger. u. e.AO-

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Inselbiene

#1

27.02.2009, 11:39

Hallöchen! Ich habe hier eine Akte zum abrechnen und bin mir nicht sicher, ob das so abgerechnet werden kann.

Wir haben zuerst den Gegner angeschrieben, dass er den Kontakt zu unserer Mandantin zu unterlassen hat. Er ignorierte dies. Sodann stellten wir einen Antrag nach Gewaltschutzgesetz (Antrag: beantragen wir namens und in Vollmacht der Antragstellerin in der Hauptsache und im Wege der einstweiligen Anordnung wegen Dringlichkeit ohne vorherige mdl. Verhandlung wie folgt zu beschließen …).
Dann wurde ein Termin zur mdl. Verhandlung – einstweilige Anordnung – anberaumt. Dann hat unsere Mandantin den Antrag allein zurückgenommen. Der Termin wurde aufgehoben. Habe leider keinen GW. Es soll ohne Festsetzung gegenüber Mandantin abgerechnet werden.

Ich würde nun abrechnen:

außergerichtliches Verfahren
1,3 nach 2300 aus 500,-- €
Auslagen
Steuer

gerichtliches Verfahren (e.AO)
1,3 nach 3100 aus 500,-- €
abzgl. anzurechnender 0,65 GeschG
Auslagen
Steuer
Inselbiene

#2

27.02.2009, 14:33

kann mir keiner weiterhelfen?
Shaya
Forenfachkraft
Beiträge: 108
Registriert: 03.02.2007, 15:30
Wohnort: am 14tlängsten Fluss Europas

#3

27.02.2009, 15:08

Habt Ihr denn ein Hauptsacheverfahren geführt? Deinen Antragsformulierungen kann ich das jedenfalls entnehmen.

Jedenfalls sind einstweilige oder vorläufige Anordnungsverfahren ggü. dem jeweiligen Hauptsacheverfahren eine eigene Angelegenheit (§ 17 Nr. 4b RVG).

(außergerichtlich)
1,3 2300 VV RVG
Postentgelte
Umsatzsteuer

gerichtlich (Hauptsacheverfahren, sofern durchgeführt)
1,3 3100 VV RVG
0,65 Anrechnung
Postentgelte
Umsatzsteuer

gerichtlich (Einstweiliges Anordnungsverfahren)
1,3 3100 VV RVG
Postentgelte
Umsatzsteuer
(Sofern kein Hauptsacheverfahren durchgeführt, dann erfolgt hierunter die Anrechnung der 0,65 Gebühren)

Hinsichtlich des Gegenstandswerts würde ich § 24 RVG zugrunde legen, also € 500,00 (so wie Du es schon gemacht hast). Hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens und des Verfahrens der einstweiligen Anordnung würde ich aber noch einmal die Akte prüfen.
"I had always imagined paradise as a kind of library"
(Jorge Luis Borges)
Inselbiene

#4

02.03.2009, 10:29

Vielen Dank schon mal für deine Hilfe.

So wie ich das aus der Akte entnehmen kann, haben wir zwar den Antrag im Hauptsacheverfahren zusammen mit dem eintweiligen Anordnungsverfahren gestellt, aber terminiert wurde ja nur im e.AO-Verfahren. Ich denke, da dann die Mandantin den Antrag zurückgenommen hat, dass es gar nicht zum Hauptsacheverfahren kam.
Inselbiene

#5

02.03.2009, 13:02

Ich bin in dieser Sache immer noch am überlegen. Ich überlege grad, ob ich hier nur das außergerichtliche und das einstw. AO-Verf. abrechnen muss. Ab wann beginnt eigentlich das Hauptsacheverfahren. Kann mir das jemand erklären? Schon allein mit Antragstellung? Hier wurde ja Antrag für beide Sachen gleichzeitig gestellt und dann terminiert für das einstw. Verf., also dürften m.E. auch nur diese beiden Sachen abgerechnet werden, oder habe ich einen Denkfehler? Mich stört nur, dass wir den Antrag in der Hauptsache gestellt haben und dafür keine Gebühren bekommen. Oder wie seht ihr das?
Inselbiene

#6

03.03.2009, 09:42

ich habe jetzt nun folgendes abgerechnet, wäre das dann so i.O.?

außergerichtlich
1,3 nach 2300 aus 500,00 €
PTE
USt

e.AO
1,3 nach 3100 aus 500,00 €
PTE
UST

Hauptsacheverf.
1,3 nach 3100 aus 3.000,00 €
PTE
abzgl. anzurechnender 0,65 GG aus 500,00 €
USt

Hinsichtlich der GW bin ich für das e.AO-Verf. von § 24 RVG ausgegangen und hinsichtlich der HS von §§ 100a, 30 Abs. 2 KostO.
Inselbiene

#7

03.03.2009, 12:51

Sorry, ich will nicht nerven mit dieser Frage :oops:
Aber leider muss ich diese blöde Abrechnung gleich Cheffe vorlegen. Kann mir jemand sagen, ob ich die Abrechnung richtig gemaht habe!
Antworten