Nr. 5115 VV RVG trotz 1. HVT aber Vermeidung 2. HVT?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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j3NN
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#1

25.02.2009, 15:40

Hallo liebe Forenos,

ich hab nen Problemchen bzw. mein Chefchen:

Wir haben eine OWi-Sache. Verwaltungsverfahren, Amtsgericht, 1. Hauptverhandlungstermin. Es wurde im 1. HVT beschlossen, dass Gutachten eingeholt werden soll, sodann wurde neuer, 2., HVT bestimmt.

Wir haben nunmehr den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen und Terminsgebühr sowie Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 in Ansatz gebracht.

RSV meckert nun. Chef meint, es gibt irgendeine Entscheidung, wo das drin steht, dass es so funktioniert. Wisst ihr das evtl. oder könnt mal euren Chef fragen? Wär toll!

LG j3NN
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ClaireFraser

#2

25.02.2009, 15:49

Also ich würde sagen, dass ihr die Gebühr nach 5115 nicht bekommt, da diese ja laut Gesetzestext nur bei Vermeidung der Hauptverhandlung anfällt. Da ihr ja schon einmal verhandelt habt, dürfte die Gebühr nicht anfallen und eure Rechnung so aussehen:

Grundgebühr
Verfahrensgebühr vor Behörde
Verfahrensgebühr vor AG
Terminsgebühr
+Auslagen +Mwst
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j3NN
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#3

25.02.2009, 15:49

Ich bin dann auch mal auf den Trichter gekommen, zu suchen

Wenn ausgesetzt wurde, entsteht die Gebühr auch durch Rücknahme des Einspruches rechtzeitig vor dem neuen HV-Termin. Wenn der zweite Termin nur ein Fortsetzungstermin war, entsteht die 5115 allerdings nicht.

Rechtsprechung z.b.

AG Wiesbaden, Urt. v. 13. 10. 2005, 92 C 3580/05,
AG Dessau, Beschl. v. 7. 2. 2006, 13 OWi 197/05,
AG Tiergarten, Beschl. v. 29. 12. 2006, (321 OWi) 137 PLs 5047/05 (2772/05).

Die Entscheidungen findest Du unter der Rechtsprechungsübersicht bei burhoff.de

Danke trotzdem =)

Falls jemand anderer Meinung ist .... ---> ^^
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Adora Belle
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#4

25.02.2009, 17:34

Bitteschön. *g*
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