Gerichtskosenausgleich in FamS wenn eine Partei PKH hat

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Sine
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 33
Registriert: 25.09.2006, 12:47

#1

25.02.2009, 14:48

hallo zusammen,

Kurze Frage.

Wie ist das mit dem Gerichtskostenausgleich in Familiensachen, wenn eine Partei (Gegenseite, Scheidung wurde von unserer Mandantin eingereicht) PKH hat.

Geht das in diesem Fall, oder bleiben die Gerichtskosten bei unserer Mandantin hängen?

Danke für Eure Antworten

Sine :?:
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#2

25.02.2009, 15:02

Wenn die Gegenseite PKH ohne Raten erhalten hat, dann wird euch der Überschuss der Gerichtskosten aus der Landeskasse erstattet. Eine Verrechnung ist nicht zulässig, wenn eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Revisor
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1490
Registriert: 16.03.2007, 08:24
Beruf: Bezirksrevisor
Wohnort: NRW

#3

25.02.2009, 15:21

@13
Natürlich:
:zustimm

Dies bedeutet, da im Scheidungsverfahren die Kosten gegeneinander aufgehoben werden (§ 93a Abs. 1 ZPO), dass die Antragstellerin nur die Hälfte der Gerichtskosten zu zahlen hat (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und bereits darüber hinaus gezahlte Beträge erstattet erhält.
Sine
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 33
Registriert: 25.09.2006, 12:47

#4

26.02.2009, 08:16

vielen Dank

Sine :thx
Antworten