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Festsetzung gegen die Staatskasse (Strafverfahren)

Verfasst: 23.02.2009, 16:26
von Tine1978
Wir haben hier ein Strafverfahren und ich soll die Kosten gegen die Staatskasse festsetzen lassen.

Stelle ich einfach einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht, in dem ich beantrage, die nachstehenden Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse festzusetzen?

Vielen Dank schon einmal für Eure Mithilfe!

Verfasst: 23.02.2009, 16:29
von LuzZi
Je nachdem wo ihr gewesen seit stellst du den Antrag. Wenn das Verfahren vorm AG war, dann stellst du dort den Antrag. Du beantragst einfach, "...die nachstehenden Gebühren und Auslagen festzusetzen und anzuweisen."

Verfasst: 23.02.2009, 16:41
von Tine1978
Danke, dann lag ich ja ganz richtig.

:wink2

Verfasst: 23.02.2009, 19:10
von Refa-Susi
Nennt sich das im Strafverfahren auch Kostenfestsetzungsantrag?

Verfasst: 23.02.2009, 19:19
von LuzZi
Na ja, du musst bedenken, dass du gegen die Staatskasse keine Zinsen festsetzen lassen kannst gleich bei Antragstellung. Also die Kostenfestetzung nach z. B. § 104 ZPO ist es nicht. Du stellst ganz einfach deinen Vergütungsfestsetzungsantrag. Zinsen kannst du nur bei grober Verzögerung etc. pp. festsetzen lassen.

Wir hatten mal eine Sache, da wurde der Mandant freigesprochen Januar 2006. Einige Tage später haben wir Vergütungsfestsetzungsantrag gestellt und im Oktober 2006 - nach diversen unnötigen Monierungen etc. pp. - haben wir dann beantragt, Zinsen gegen die Landeskasse festzusetzen. Haben die dann auch gemacht und entweder man hat 100,-- € mehr oder net ;)

Verfasst: 23.02.2009, 21:12
von Little_Justitia
LuzZi hat geschrieben:Wir hatten mal eine Sache, da wurde der Mandant freigesprochen Januar 2006. Einige Tage später haben wir Vergütungsfestsetzungsantrag gestellt und im Oktober 2006 - nach diversen unnötigen Monierungen etc. pp. - haben wir dann beantragt, Zinsen gegen die Landeskasse festzusetzen. Haben die dann auch gemacht und entweder man hat 100,-- € mehr oder net ;)
Hat die Landeskasse die Zinsen dann ausgezahlt? Ich arbeite bei einem Strafrechtsanwalt, aber das man bei einem Vergütungsfestsetzungsantrag auch Zinsen ansetzen kann, hab ich bis jetzt noch nie gehört :shock: :mrgreen:

Verfasst: 23.02.2009, 21:33
von LuzZi
Die haben das gezahlt klar. Die Bearbeitung der Abrechnung wurde durch das betroffene Gericht auch monatelang hinausgezögert, da blieb denen gar nichts anderes übrig ;) Wir sind aufgrund einer blödsinnigen Entscheidung des Rpfl. sogar noch in die Beschwerde gegangen und die Landeskasse musste auch noch die Kosten fürs Beschwerdeverfahren tragen :lol:

Du musst bedenken, dass wir Zinsen nach über 9 Monaten Hinhaltetaktik des AG erst beantragt haben.

Verfasst: 23.02.2009, 21:54
von Little_Justitia
Ok, nach 9 Monaten ist das verständlich wenn ihr da Zinsen geltend macht *gg* Wir hatten auch schon oft das Problem, dass die Festsetzungsanträge lang nicht ausgezahlt wurden, aber 9 Monate ist ja echt eine Frechheit!

Verfasst: 24.02.2009, 07:37
von Revisor
LuzZi hat geschrieben:Na ja, du musst bedenken, dass du gegen die Staatskasse keine Zinsen festsetzen lassen kannst gleich bei Antragstellung. Also die Kostenfestetzung nach z. B. § 104 ZPO ist es nicht. Du stellst ganz einfach deinen Vergütungsfestsetzungsantrag. Zinsen kannst du nur bei grober Verzögerung etc. pp. festsetzen lassen.
Das ist leider (oder für euch besser: glücklicherweise) nicht richtig!
Deshalb macht auch eine "Hinhaltetaktik" (so Luzzi) für das Amtsgericht keinen Sinn. Eher dürfte es am Personalmangel liegen!

Für das Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen ist das ausdrücklich in § 464b Satz 2 StPO geregelt:

"Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind."

Frühester Zinsbeginn ist in Strafsachen allerdings die Rechtskraft des freisprechenden Urteils, da es eine vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen in Strafsachen nicht gibt.
Nach § 464b Satz 3 StPO sind auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, also insbesondere § 104 ZPO.

Also:
Immer gleich im KFA Verzinsung beantragen.

Verfasst: 24.02.2009, 08:56
von LuzZi
Danke Revisor, da hab ich gleich wieder etwas dazu gelernt ;)

Aber leider leider lag es wirklich nicht am Personalmangel. Der Freispruch erfolgte für einen befreundeten RA., der auch zu Unrecht angeklagt worden ist. Das Gericht versucht noch bis heute, ihm irgendwie seine Zulassung zu entziehen. Gerade haben wir in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren in welchem wir ihn vertreten haben die gleiche Klamotte.

Uns hatte man von einem AG - ich weiß leider nicht mehr von welchem - neulich geschrieben, dass Zinsen nicht geltend gemacht werden können. Hätte ich vllt. noch einmal nachlesen sollen :oops: