KFA in Strafsachen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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samara
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#1

18.02.2009, 08:12

Hi! Wir haben einen MA in einem Strafprozess in der ersten und zweiten Instanz vertreten. Nun muss ich unsere Gebühren festsetzen lassen.

1)Meine erste Frage ist - an welches Gericht richte ich meinen Antrag an die 1. oder die 2. Instanz? Die Berufung wurde übrigens zurückgnommen, vielleicht spielt es eine Rolle...

2) Man darf ja nur die Mindestgebühren festsetzen lassen, richtig? Wenn wir eine Honorarvereinbarung hatten und der MA für die 1. Instanz bereits was gezahlt hat, muss ich das unbedingt angeben? Wird es dann die Mindestgebühren verringern?

3) Kann ich einen KFA für beide Instanzen in einem Antrag stellen?

Vielen Dank für Eure Hilfe!
:lol:
Andreas

#2

18.02.2009, 09:05

Zu Frage 1:

Die Kostenfestsetzung findet immer beim Gericht erster Instanz statt. Das sollte auch in Strafsachen so sein.

Zur 2. Frage:

Gegen wen willst du denn eure Gebühren festsetzen lassen, gegen die Staatskasse nach Freispruch oder gegen den Mandanten ?

Im 1. Fall - "normale" Abrechnung, die Gebührenhöhe muß halt begründbar sein, im 2. Fall (gegen den Mdt.) kenne ich es auch so, Mindestgebühren. Wir haben allerdings kaum oder eigentlich kein Strafrecht.

Zu deiner Frage 3:

Sage ich mal spontan "ja", wenn du klar darlegst, was für welche Instanz ist, also zwei Berechnungen im KFA.
SophieL
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#3

18.02.2009, 09:48

Guten Morgen,


zu 1) Ich stimme Andreas zu. KFA geht ans Gericht 1. Instanz.

zu 2) Das mit den "Mindestgebühren" irritiert mich. Du kannst mindestens die Pflichtverteidigergebühren geltend machen, wenn ihr beigeordnet worden seid, bei Freispruch ebenso. Nur in letzterem Fall könntest du dir noch die Wahlverteidigergebühren vom Mandanten abtreten lassen und dann gleich die Wahlverteidigerbühren geltend machen.

Zahlungen des Mandanten musst du angeben. Sofern der Betrag die Pflichtverteidigergebühren nicht übersteigt ist er nicht anrechnungsfähig (§ 58 Abs. 3 RVG). Abziehen tut die Staatskasse aber von ganz allein. ;)


Gruß

Sophie
samara
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#4

18.02.2009, 10:06

Es geht um die Festsetzung gegen den MA! Krieg ich in so einem Fall mehr als die Mindestgebühren?
Andreas

#5

18.02.2009, 10:11

Nein, mehr als die Mindestgebühren bekommst du dann nicht festgesetzt. Du könntest natürlich, da du HO-Vereinbarung hast, mal vorher mit dem RPfl. telefonieren, ob er dir mehr festsetzt. Wie gesagt -> wenig Strafsachen hier :wink: daher wenig Erfahrung :D

Was die gezahlten Vorschüsse angeht:

Die Verrechnung auf den nicht festsetzbaren Teil sollte euch freistehen. Ich würd sie nicht angeben :P
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