erstes Beratungsgespräch-RSV

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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annelie
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#1

09.02.2009, 12:02

Hallo,

mein chef möchte eine Gebühr für eine Erstberatungsgebühr gegenüber der Rechtsschutzversicherung (RSV) abrechnen. Mit dem Mdt. hat er aber keine Gebührenvereinbarung getroffen. Eigentlich müsste er die Gebühr jetzt nach billigem Ermessen festsetzen.

Meine Frage: Akzeptieren die RSV in solchen Fällen, wenn man in die Rechnung einfach reinschreibt "Gebühr für erstes Beratungsgespräch gem. § 34 RVG" oder fragen die dann nach, inwieweit die Gebühr billigem Ermessen entspricht (wir wollen 150,00 € abrechnen).????

Lg
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katuscha
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#2

09.02.2009, 12:08

Wir haben gegenüber den RSV immer 190,00 € + 19 % MwSt abgerechnet:

"Erstberatung gemäß § 34 RVG"

Hat eigentlich auch immer geklappt.

Wir haben lediglich im Anschreiben kurz erläutert, worüber sich der Mandant hat beraten lassen, ansonsten fragt die RSV noch mal nach.
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sunshine24
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#3

09.02.2009, 12:10

Ich weiß grad nicht, ob ich Beratung schon mal gegenüber der RSV abgerechnet habe. Aber ich schreib das immer so ähnlich wie du in die Rechnung rein.

Ich mein, im § 34 RVG steht ja höchstens 190,00 € für das erste Beratungsgespräch. Ich würds einfach mal versuchen. Das kann man glaub ich pauschal nicht sagen, ob das die RSV bezahlt. Jede RSV hat ihre eigenen Tücken ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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Any
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#4

09.02.2009, 13:06

Hallo Annelie,

auch wir haben immer die 190,00 € zzgl. 19% USt. bei der RSV geltend gemacht und nie eine Monierung seitens der RSV bekommen. Im Anschreiben hierzu haben wir immer erklärt, weshalb der Mandant unsere Dienste in Anspruch genommen hat.

LG Any
Liebe Grüße Any ;-)
annelie
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#5

09.02.2009, 14:31

:thx
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