Bedeutung unklar

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Benutzeravatar
M_und_M
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 96
Registriert: 08.10.2008, 16:59

#1

05.02.2009, 15:00

Hallo,

habe gerade ein Beschluss vor mir liegen der lautet:
Die Staatskasse hat die notwendigen Auslagen des Angeklagte im Verfahren über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu tragen.
Leider kann ich mir grad absolut nichts unter den "notwendigen Auslagen" vorstellen. Was ist hiermit gemeint?

Kann ich denen jetzt also einfach eine Kostennote über die Beschwerde stellen, da es ja für den Mandanten notwendig war uns mit der Sache zu beauftragen (meinte eine Anwältin hier gerade). Da eine Haftstrafe drohte und das ganze vor dem LG war und es dem Mandanten eben nicht zuzumuten war sich selbst zu verteidigen. Das sind zumindest die Argumente der Anwältin, ich hab absolut keine Ahnung :(
Ina84
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 364
Registriert: 16.10.2006, 16:36
Wohnort: Ense im Kreis Soest, NRW

#2

05.02.2009, 15:01

Notwendige Auslagen sind eure Anwaltsgebühren. Also ran an den Speck und abrechnen :D
LG Ina :huepf
Francis
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 786
Registriert: 07.08.2007, 16:07

#3

05.02.2009, 15:03

Die notwendigen Auslagen sind z. B. die Kosten des RA. Ihr seid als Pflichtverteidiger beigeordnet, es muss ein Pflichtverteidigerbeschluss da sein. Da aber hier offensichtlich ein Freispruch auf ganzer Linie erfolgte, kannst du einen KFA mit Wahlanwaltsgebühren gegen die Staatskasse machen.
Francis
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 786
Registriert: 07.08.2007, 16:07

#4

05.02.2009, 15:03

Also ran an den Speck
... und fun with steak! :lolaway
Benutzeravatar
M_und_M
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 96
Registriert: 08.10.2008, 16:59

#5

05.02.2009, 15:10

Zu ersteinmal Danke für die flotte Hilfe! Dann weiß ich nun was ich tun muss ;)
Francis hat geschrieben:Die notwendigen Auslagen sind z. B. die Kosten des RA. Ihr seid als Pflichtverteidiger beigeordnet, es muss ein Pflichtverteidigerbeschluss da sein. Da aber hier offensichtlich ein Freispruch auf ganzer Linie erfolgte, kannst du einen KFA mit Wahlanwaltsgebühren gegen die Staatskasse machen.
Nein wir waren Wahlanwalt.
Freispruch oder sowas gabs auch nicht, die StA hat nur ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen...
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14438
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#6

05.02.2009, 15:17

Worum ging es denn in der Beschwerde?

Das doofe bei Beschwerden in Strafsachen ist ja, daß die Tätigkeit nicht gesondert abgerechnet wird, sondern Teil der Verfahrensgebühr ist. Du wirst also keine Gebührenziffer finden, die Du der Staatskasse gegenüber abrechnen kannst, sondern mußt wegen der Mehrarbeit, die Ihr mit der Beschwerde hattet, über § 14 die Verfahrensgebühr erhöhen. Dann abziehen, was ohne Beschwerde entstanden wäre, und der kümmerliche Rest ist dann die Summe, die aus der Staatskasse erstattet wird. :-(

Anders ist es nur, wenn Ihr AUSSCHLIESSLICH für die Beschwerde beauftragt wart und nicht Verteidiger im gesamten Verfahren.
Francis
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 786
Registriert: 07.08.2007, 16:07

#7

05.02.2009, 15:22

Das hat sich aus der Frage aber nicht ergeben.... dass es um einen Beschluss geht.

Daher kann ich Andora Belle nur zustimmen....
Benutzeravatar
M_und_M
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 96
Registriert: 08.10.2008, 16:59

#8

05.02.2009, 15:42

Adora Belle hat geschrieben:Worum ging es denn in der Beschwerde?

Das doofe bei Beschwerden in Strafsachen ist ja, daß die Tätigkeit nicht gesondert abgerechnet wird, sondern Teil der Verfahrensgebühr ist. Du wirst also keine Gebührenziffer finden, die Du der Staatskasse gegenüber abrechnen kannst, sondern mußt wegen der Mehrarbeit, die Ihr mit der Beschwerde hattet, über § 14 die Verfahrensgebühr erhöhen. Dann abziehen, was ohne Beschwerde entstanden wäre, und der kümmerliche Rest ist dann die Summe, die aus der Staatskasse erstattet wird. :-(

Anders ist es nur, wenn Ihr AUSSCHLIESSLICH für die Beschwerde beauftragt wart und nicht Verteidiger im gesamten Verfahren.
Nein wir sind mit dem gesamten Fall betraut gewesen. Die Beschwerde richtete sich gegen die Ablehnung der Eröffnung des Haupverfahrens.

Wie muss ich da nun also vorgehen um das abzurechnen?
Francis hat geschrieben:Das hat sich aus der Frage aber nicht ergeben.... dass es um einen Beschluss geht.
Verstehe ich nicht ich hab doch geschrieben:
habe gerade ein Beschluss vor mir liegen der lautet:
und dann eben den Beschluss zitiert. Oder verstehe ich dich da nun falsch?
SophieL
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 32
Registriert: 29.01.2008, 12:17
Wohnort: Berlin

#9

05.02.2009, 16:28

Hallo zusammen,


hab nur nochmal eine kleine Zwischenfrage:

In Vorb. 4.3 Abs. 3 RVG steht doch: "Das Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit".

Wenn ich das Beschwerdeverfahren also nicht extra abrechnen kann, bspw. nach Nr. 4302 VV, was bedeutet dieser Satz dann?


Dank und Gruß

Sophie
Benutzeravatar
M_und_M
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 96
Registriert: 08.10.2008, 16:59

#10

11.02.2009, 10:27

Jetzt bin ich immer noch ratlos wie ich da nun vorgehen soll und die Anwälte konnten mir auch nicht weiterhelfen (wie konnte ich das auch nur glauben *seufz*)
[align=center][img]http://ehrlichforum.iphpbb3.com/forum/images/users/u1/3903/smilies/smiley2281.gif[/img][/align]
Antworten